[Ohne Titel]
Zum 1.10.2021 traten die vergütungs- und erstattungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 in Kraft. Der nachfolgende Beitrag setzt den Teil 1 des Beitrags in AGS 2021, 433 fort und beschäftigt sich mit der Einigungsgebühr, dem Übergangsrecht, der Kostenerstattung und Darlegungs- und Informationspflichten des Rechtsanwalts.
C. Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen (Nr. 1000 Nr. 2 VV)
I. Zahlungsvereinbarung
Die durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften bei der Einigungsgebühr vorgenommenen Änderungen in § 31b RVG (Ermäßigung des Gegenstandswerts) und in Nrn. 1000 Nr. 2, 1003 und 1004 VV (Ermäßigung des Gebührensatzes) betreffen Zahlungsvereinbarungen. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Ratenzahlung oder eine Stundung vereinbart wird. Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis besteht bei einer Zahlungsvereinbarung nicht mehr. Wenn der Einigungsvertrag dagegen Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, fällt die Einigungsgebühr unter Nr. 1000 Nr. 1 VV.
II. Gegenstandswert (§ 31b RVG)
1. Anwendungsbereich
§ 31b RVG gilt nur, wenn Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 VV ist. Es muss für die Wertermäßigung also eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV in dem konkreten Sachverhalt anfallen.
Beispiel 1: Stundungsvereinbarung über bestrittene Forderung
Der Schuldner bestreitet die Berechtigung der vom Rechtsanwalt außergerichtlich geltend gemachten Hauptforderung i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Kosten und Zinsen. Zur Erledigung der Sache einigen sich Gläubiger und Schuldner auf die Zahlung eines Betrages von 1.000,00 EUR. Die Zahlung wird dem Schuldner vom Gläubiger für sechs Monate gestundet.
Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr beträgt 2.000,00 EUR, § 31b RVG ist nicht anwendbar. Die Einigungsgebühr entsteht in diesem Fall nach Nr. 1000 Nr. 1 VV mit einem Satz von 1,5, weil ein Einigungsvertrag über eine bestrittene Forderung abgeschlossen worden ist. Der darauffolgende Abschluss der Stundungsvereinbarung ist unschädlich, weil die Einigung auch den Streit über das Rechtsverhältnis beseitigt hat.
2. Erhöhung von 20 auf 50 Prozent des Anspruchs
Der zum 1.10.2021 geänderte § 31b RVG erhöht den Gegenstandswert für die in Nr. 1000 Nr. 2 VV enthaltene Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen wie folgt:
Zitat
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
Bis zum 30.9.2021 bestimmte § 31b RVG a.F., dass der Gegenstandswert lediglich 20 % des Anspruchs beträgt, wenn Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 VV ist.
Die Erhöhung des Gegenstandswerts für die Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen von 20 auf 50 % des Anspruchs steht in Wechselwirkung mit der Ermäßigung des Gebührensatzes für diese Einigungsgebühr in Nr. 1000 Nr. 2 VV von 1,5 auf 0,7. Grund hierfür ist, dass dem Gesetzgeber die 1,5-Einigungsgebühr dann zu hoch erscheint, wenn sie lediglich eine Zahlungsvereinbarung (insbesondere eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung) in der untersten Wertstufe bis 500,00 EUR betrifft. Die bisher für Zahlungsvereinbarungen in § 31b RVG a.F. bestimmte Festlegung des Gegenstandswerts auf nur 20 % des Anspruchs in der untersten Wertstufe habe sich nicht kostensenkend ausgewirkt und deshalb falle die Gebühr dort im Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch deutlich höher aus als in den übrigen Wertstufen. Zur Lösung dieses Problems ist der Gebührensatz der Einigungsgebühr beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung von 1,5 auf 0,7 gesenkt worden; im Gegenzug ist der Gegenstandswert von 20 auf 50 % des Anspruchs angehoben worden. Dadurch soll sich die Einigungsgebühr in der untersten Wertstufe deutlich verringern, i.Ü. aber die Absenkung des Gebührensatzes zum großen Teil ausgeglichen werden.
Beispiel 1: Gegenstandswert bis 500,00 EUR
Es wird außergerichtlich eine unbestrittene Inkassoforderung i.H.v. 500,00 EUR (unterste Wertstufe der Tabelle zu § 13 RVG) geltend gemacht und eine Zahlungsvereinbarung geschlossen.
Die 1,5-Einigungsgebühr berechnet sich bis zum 30.9.2021 nach einem Geschäftswert gem. § 31b RVG a.F. i.H.v. 100,00 EUR (20 % von 500,00 EUR) und beträgt 73,50 EUR netto. Ab dem 1.10.2021 entsteht eine 0,7-Einigungsgebühr nach einem Wert i.H.v. 250,00 EUR (50 % von 500,00 EUR) i.H.v. 34,30 EUR.
Beispiel 2: Gegenstandswert bis 2.000,00 EUR
Es wird außergerichtlich eine unbestrittene Inkassoforderung i.H.v. 2.000,00 EUR geltend gemacht und eine Zahlungsvereinbarung geschlossen.
Die 1,5-Einigungsgebühr berechnet sich bis zum 30.9.2021 nach einem Geschäftswert gem. § 31b RVG a.F. i.H.v. 400,00 EUR (20 % von 2.000,00 EUR) und beträgt 73,50 EUR. Ab dem 1.10.2021 entsteht eine 0,7-Einigungsgebühr nach einem Wert i.H.v. 1.000,...