Die somit zulässige Beschwerde der Staatskasse war nach Auffassung des LSG München jedoch unbegründet, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG München die Verfahrensgebühr antragsgemäß zutreffend auf 250,00 EUR festgesetzt habe. In der hier einschlägigen Fassung des RVG ist die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV mit einem Betragsrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR ausgewiesen, sodass die Mittelgebühr 300,00 EUR beträgt. Innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Auffassung des LSG München auch der sonstige Aufwand des Rechtsanwalts zu berücksichtigen, etwa für die Besprechung mit dem Auftraggeber, dessen Beratung, Aktenstudium, Anfertigung von Notizen, Anfordern und Sichten von Unterlagen, ggf. Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden. Bei der Bestimmung der Gebühr im Einzelfall sei dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt.
Das LSG München hat darauf hingewiesen, dass die Mittelgebühr für Normalfälle bzw. Durchschnittsfälle vorgesehen sei, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. In Anwendung dieser Grundsätze war nach Auffassung des LSG die von dem Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung der Verfahrensgebühr auf einen Betrag von 250,00 EUR angemessen und damit verbindlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Der Rechtsanwalt habe die Klage zwar nicht begründet, vielmehr enthielten die eingereichten Schriftsätze nur einen Antrag auf Akteneinsicht, ein Fristverlängerungsgesuch sowie die Klagerücknahme. Hieraus folgt jedoch nach den weiteren Ausführungen des LSG München nicht, dass sich die anwaltliche Tätigkeit allein auf der Fertigung dieser kurzen Schriftsätze beschränkt habe. Neben der erfolgten Akteneinsicht, deren Studium offensichtlich zu der Erkenntnis führte, dass eine Klagerücknahme sinnvoll sei, sei nämlich ein Gespräch mit dem im Umgang nicht einfachen Kläger erforderlich gewesen, um mit diesem die Sinnhaftigkeit der Fortführung des Klageverfahrens zu besprechen. Dies rechtfertige auch bei Einreichung nur kurzer Schriftsätze eine Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit als immerhin leicht unterdurchschnittlich.
Demgegenüber war die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nach Auffassung des LSG München überdurchschnittlich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien demgegenüber wegen des Bezuges von Grundsicherungsleistungen als unterdurchschnittlich zu bewerten. Zusammenfassend hat das LSG München festgestellt, dass von einer leicht unterdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen sei, die unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20 Prozent den Ansatz einer Verfahrensgebühr i.H.v. 250,00 EUR rechtfertige.