Schadensersatzansprüche des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB aufgrund fehlender Aufklärung, die dem Anspruch der Klägerin entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin hinsichtlich der entstehenden Vergütung ist nicht ersichtlich. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Ein entsprechender Hinweis ist erfolgt, wie sich aus dem als Anlage 43 vorgelegten Mandantenerfassungsblatt ergibt, auf dem sich der Hinweis findet und auf dem vom Beklagten mit Unterschrift die Kenntnisnahme des Hinweises bestätigt wurde.
Soweit der Beklagte darüber hinaus einwendet, nicht ausreichend über die Höhe der Vergütung aufgeklärt worden zu sein, ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 49b Abs. 5 BRAO. Selbst wenn man hierüber hinausgehend eine ausnahmsweise bestehende Aufklärungspflicht aufgrund eines besonders hohen Gebührenanspruchs annähme, so hätte auch eine Verletzung der Hinweispflicht keinen Einfluss auf Entstehung und Fälligkeit der Anwaltsvergütung (BeckOK BRAO/Günther, 13. Ed., 1.11.2021, BRAO § 49b Rn 37). In Betracht kommen könnte dann höchstens ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn der Auftraggeber, hier also der Beklagte, vorträgt und ggf. unter Beweis stellt, dass er bei erteiltem Hinweis um nähere Darlegung gebeten und sich sodann entschieden hätte, im Parteiprozess ohne anwaltlichen Beistand zu agieren, im Anwaltsprozess von einem Rechtsstreit abzusehen oder von der Verfolgung von Ansprüchen Abstand zu nehmen (Henssler/Prütting/Kilian, 5. Aufl., 2019, BRAO § 49b Rn 261). Dies ist vorliegend nicht erfolgt und in Anbetracht der zu regelnden Thematiken auch fernliegend.
Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB aufgrund falscher Beratung besteht ebenfalls nicht. Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar. Auch wenn Teile der getroffenen Vereinbarung nicht zwingend einer notariellen Beurkundung bedurft hätten, war eine einheitliche Vereinbarung in einem Vertrag mit entsprechender notarieller Beurkundung i.S.d. Parteien, die hierdurch eine möglichst klare und rechtssichere Regelung erhielten. Alleine aus dem Umstand, dass eine notarielle Beurkundung zur Wirksamkeit nicht vorgeschrieben ist, lässt sich nicht schließen, dass diese nicht sinnvoll und interessengerecht war.