In dem vor dem LG Potsdam anhängigen Rechtsstreit ging es um eine Zahlungsforderung von annähernd 1,8 Mio. EUR. Hintergrund dieser Klage war eine Biogasanlage, deren Planung der Beklagte übernommen hatte. Diese Planung war nach Auffassung der Klägerin mangelhaft. Zur Aufklärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen holte das LG Potsdam ein Sachverständigengutachten ein, das durch mehrere weitere Gutachten des Gerichtsachverständigen ergänzt wurde. Diese Gutachten haben einen Umfang rund 180 Textseiten nebst Anlagen. Für dieses Gutachten einschließlich der Ergänzungsgutachten berechnete der gerichtlich bestellte Sachverständige ein Honorar i.H.v. rund 48.000,00 EUR.

Hieraufhin bestellte der Beklagte einen Privatgutachter, der zu dem Schluss kam, dass das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten mangelhaft war und deshalb die Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens erforderlich sei. Für die Erstellung des Privatgutachtens berechnete der Sachverständige zunächst pauschal und dann in ergänzenden Stellungnahmen nach Stundensätzen ein Honorar i.H.v. insgesamt 24.574,06 EUR.

Nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hatte und das LG Potsdam ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, beantragte der Beklagte – soweit hier von Interesse – die Festsetzung der vorstehend erwähnten Privatgutachtenkosten. Der Rechtspfleger des LG hat dem Kostenfestsetzungsantrag insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das OLG Brandenburg zurückgewiesen.

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