1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab für die Notwendigkeit ist nach den Ausführungen des OLG Brandenburg, das sich auf die ständige Rspr. des BGH bezogen hat, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachlich ansehen durfte (BGH AGS 2006, 516 = RVGreport 2006, 357 [Hansens]; BGH VersR 2006, 1089; BGH RVGreport 2005, 117 [Ders.]).
2. Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten
a) Notwendigkeit
In Anwendung dieser Grundsätze sind nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten in aller Regel dann notwendig, wenn die Partei aus eigener Sachkunde nicht ausreichend in der Lage ist, sich mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten sachgerecht auseinanderzusetzen. Dies könne der Fall sein, wenn der Partei aufgrund einer komplizierten und fremden Materie das erforderliche Spezialwissen fehle, um zu dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert vorzutragen.
Diese Voraussetzungen haben hier nach Auffassung des OLG Brandenburg für den Beklagen vorgelegen. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Beklagten in seinem Gutachten die fachliche Kompetenz zur Planung der verfahrensgegenständlichen Biogasanlage abgesprochen hatte, habe der Beklagte nicht annehmen können, dass sich das Gericht allein durch seine – des Beklagten – gegenläufige Stellungnahme von der Mangelhaftigkeit des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens hätte überzeugen lassen. Deshalb sei zur Erschütterung der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Einholung eines Privatgutachtens notwendig gewesen, um das Gericht von der möglichen Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Gerichtssachverständigen und der Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens zu überzeugen.
b) Darlegung
Die Notwendigkeit der Einholung des Privatgutachtens hatte die Klägerin nach Auffassung des OLG detailliert und unter Vorlage der Rechnungen hinreichend substantiiert dargetan. Damit habe sie die Mindestanforderungen an die erforderliche Substantiierung der privatgutachterlichen Tätigkeiten erfüllt und im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren ausreichend i.S.v. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht (s. OLG Saarbrücken RuS 2020, 542).
c) Höhe der Privatgutachtenkosten
Im Anschluss hieran hat sich das OLG Brandenburg auch zur Höhe der Privatgutachtenkosten geäußert. Angesichts des Umfangs des Gutachtens und der Ergänzungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen von knapp 180 Textseiten nebst Anlagen und der ersichtlich hohen Komplexität des Untersuchungsgegenstandes sei der zuletzt nach Stunden abgerechnete Aufwand des Privatgutachters nicht offensichtlich überhöht. Die Gesamtkosten für die Einholung des Privatgutachtens i.H.v. 24.574,06 EUR sind nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg zwar erheblich. Im Hinblick auf die für den Beklagten nach seinen Darlegungen existenzbedrohende Klageforderung von fast 1,8 Mio. EUR seien die Kosten jedoch nicht unverhältnismäßig. Hierzu hat das OLG Brandenburg auch auf die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen verwiesen, die fast doppelt so hoch gewesen ist wie das Honorar des Privatgutachters.