Entgegen der von der Erinnerungsführerin geäußerten Rechtsauffassung steht der beantragten Nachfestsetzung nicht die Rechtskraft des vorherigen Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegen. Zwar geht die Erinnerungsführerin zutreffend davon aus, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2003, 1462 = AGS 2003, 176). Über den hier im Nachfestsetzungsverfahren beantragten Teil der Terminsgebühr wurde, wie die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, jedoch im vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht entschieden.
Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge (vgl. BGHZ 187, 227 = AGS 2010, 580). Eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens hindert sie grds. nicht. Zur Begründung verweist der BGH auf das allgemeine Verständnis der Rechtskraftwirkung bei offenen und verdeckten Teilklagen, wonach die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift; eine Erklärung des Klägers, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor, ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend gemacht worden ist, ist grds. über den überschießenden Teil nicht entschieden.
Eine Entscheidung über die Frage, ob der Erinnerungsführerin eine höhere als die beantragte Terminsgebühr zusteht, hat die Rechtspflegerin im vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerade nicht getroffen.
Eine Nachfestsetzung eines Teils der Terminsgebühr, über die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, weil zunächst eine 1,2- anstelle einer 1,5-Terminsgebühr beantragt worden ist, ist danach möglich, weil die Rechtspflegerin über eine höhere Terminsgebühr als die bislang festgesetzte 1,2-Terminsgebühr bislang nicht entschieden hat.
Der Argumentation der Erinnerungsführerin, eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV sei nicht Teil einer 1,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3210 VV, beide Normen hätten unterschiedliche Voraussetzungen und schlössen sich gegenseitig aus, steht einer Nachfestsetzung nicht entgegen. Nr. 3210 VV entspricht inhaltlich Nr. 3202 VV. Beide Gebührentatbestände betreffen jeweils einen Satz einer bestimmten Wertgebühr nach § 13 RVG in Form einer Terminsgebühr. Eine bereits geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr lässt sich daher stets um die Differenz zur höheren 1,5-Terminsgebühr desselben Gegenstandswerts ergänzen.
Auf die von ihr zitierte Entscheidung des BGH (AGS 2011, 566) vermag sich die Erinnerungsführerin in diesem Verfahren ebenfalls nicht mit Erfolg zu berufen. Im Unterschied zum hiesigen Sachverhalt hatte die Schuldnerin im dortigen Verfahren mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht und auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts die volle Verfahrensgebühr zur Festsetzung beantragt. Auf diese Weise hatte sie dort – im Unterschied zur hiesigen Erinnerungsgegnerin – zu erkennen gegeben, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte.