In dem anhängigen Berufungsverfahren hatte das OLG Hamm durch Beschl. v. 7.6.2018 Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Zum Sachverständigen hat das OLG den Antragsteller, Diplom-Ingenieur O, für den Bereich Entsorgung und Verwertung von Abfällen (Bodenaushub und Abbruchmaterial) bestellt. Daneben hatte der Senat drei weitere Sachverständige bestellt, nämlich Diplom-Geologe N für den Bereich Abbruch, Diplom-Ingenieur P für den Bereich Bodenschutz/Sanierung sowie Diplom-Geologe Q für die Koordination sämtlicher Sachverständiger. Die bestellten Sachverständigen haben ein gemeinsames schriftliches Sachverständigengutachten vorgelegt. Im Hinblick auf Einwendungen der Parteien haben sie unter dem 30.11.2021 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Ferner haben die Sachverständigen ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2022 mündlich erläutert.
Unter dem 18.1.2022 reichte der Antragsteller Diplom-Ingenieur O eine Honorarrechnung (Abschlagsrechnung) für seine Tätigkeiten im Zeitraum von September 2021 bis Januar 2022 ein. Darin stellte er u.a. einen Zeitaufwand von 21,5 Stunden für das "Aktenstudium aller zur Verfügung gestellter Unterlagen für Gerichtsverhandlung September 2021 – Januar 2022" zusammen und berechnete dafür ein Honorar i.H.v. insgesamt 5.206,25 EUR brutto. Die zuständige Kostenbeamtin wies nach Prüfung und Anhörung des Senats des OLG Hamm am 28.1.2022 einen Betrag i.H.v. 3.472,77 EUR an. Für das Aktenstudium setzte sie hierbei statt der in Rechnung gestellten 21,5 Stunden lediglich 9 Stunden an. Unter dem 10.2.2022 legte der Antragsteller Diplom-Ingenieur O gegen die Kürzung seiner Rechnung für die Position "Aktenstudium" "Widerspruch" ein. Hierzu machte er geltend, die abgerechneten Stunden seien tatsächlich erbracht und notwendig gewesen, um in der Verhandlung absolut verhandlungssicher zu sein. Der hierzu gehörte Vertreter der Landeskasse erhob gegen die von dem Antragsteller abgerechnete Stundenzahl keine Einwendungen.
Hieraufhin forderte der Vorsitzende des Senats den Antragsteller unter dem 11.5.2022 auf, hinsichtlich der angesetzten 21,5 Stunden für das "Aktenstudium" im Einzelnen unter Angabe der jeweiligen Zeitkontingente darzutun, welche erforderlichen abrechnungsfähigen Handlungen hierunter gefallen sein sollen. Eine Stellungnahme des Antragstellers hierzu erfolgte nicht.