1. Grundsätze
Eine Anrechnung eines unstreitig geleisteten Verfahrenskostenvorschusses kommt nach Auffassung des OLG Celle bei einer Kostenausgleichung im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers (hier: der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens) übersteigt. In einem solchen Fall erfolge jedoch keine vollständige Anrechnung des Verfahrenskostenvorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr sei eine Verrechnung nur insoweit vorzunehmen, als der Vorschuss und der Kostenerstattungsanspruch zusammen über die der Empfängerin des Vorschusses insgesamt entstandenen Kosten hinausgehen. Insoweit hat sich das OLG Celle auf die grundlegende Entscheidung des BGH (RVGreport 2010, 152 [Hansens] = JurBüro 2010, 252) bezogen. Ferner hat das OLG Celle darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung des Verfahrenskostenvorschusses nur auf den Kostenerstattungsanspruch derjenigen Instanz erfolgen kann, für den der Vorschuss gezahlt worden sei.
2. Ermittlung des Anrechnungsbetrags
Das OLG Celle hat zunächst festgestellt, dass der Rechtspfleger des AG Hannover – FamG – die Höhe der Gerichtskosten, der jeweiligen Anwaltsvergütung der Beteiligten und die sich danach für die erste und zweite Instanz ergebende Kostenerstattungsansprüche der Antragstellerin zutreffend ermittelt hat. Entsprechend den vorstehend aufgeführten Grundsätzen hat das OLG Celle den unstreitig von dem Antragsgegner an die Antragstellerin für die erste Instanz gezahlten Verfahrenskostenvorschuss auch nur hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Antragstellerin für die erste Instanz berücksichtigt. Den Anrechnungsbetrag hat das OLG Celle wie folgt ermittelt:
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Die Summe aus dem erstinstanzlichen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 2.365,31 EUR und dem unstreitig für die erste Instanz geleisteten Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. 3.131,85 EUR beträgt 5.497,16 EUR. |
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Die der Antragstellerin für die erste Instanz entstandenen Gesamtkosten setzen sich aus der Vergütung für ihren eigenen Anwalt i.H.v. 2.255,24 EUR und den Gerichtsgebühren i.H.v. 972,00 EUR zusammen und betragen somit insgesamt 3.227,24 EUR. |
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Die Summe aus dem Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss übersteigt diese Kosten um (5.497,16 EUR – 3.227,24 EUR =) 2.269,92 EUR. |
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Der so ermittelte Betrag ist von dem Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin für die erste Instanz abzusetzen, sodass insoweit (2.365,31 EUR – 2.269,29 EUR =) 95,39 EUR verbleiben. |
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Hinzu kommt noch der von dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss unberührte Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren i.H.v. 872,98 EUR. |
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Somit beläuft sich der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin für beide Instanzen auf 95,39 EUR für die erste Instanz zzgl. dieser 872,98 EUR für die zweite Instanz auf insgesamt 968,37 EUR. |
Das OLG Celle hat deshalb den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des AG Hannover – FamG – entsprechend geändert.