Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung eines unstreitig gezahlten Verfahrenskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 -, FamRZ 2010, 452ff) zur Frage der Anrechnung eines unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren.
Normenkette
ZPO §§ 104, 106
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 625 F 2445/21) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 1. Juni 2023 geändert.
Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 21. September 2022 (Az.: 625 F 2445/21) und des Senatsbeschlusses vom 7. März 2023 (Az.: 10 UF 184/22) von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 968,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2023.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 70 % die Antragstellerin, zu 30 % der Antragsgegner.
Gründe
I. Zu entscheiden ist über die Festsetzung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten des vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahrens nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 104, 106 ZPO.
Nach der erstinstanzlichen Endentscheidung vom 21. September 2022 tragen die erstinstanzlichen Kosten zu 16 % die Antragstellerin, zu 84 % der Antragsgegner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß Senatsbeschluss vom 7. März 2023 der Antragsgegner aufgrund Rücknahme seiner Beschwerde. Der Verfahrenswert beläuft sich nach dem Senatsbeschluss vom 7. März 2023 auf bis zu 16.000 EUR für die erste und auf bis zu 7.000 EUR für die zweite Instanz.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 1. Juni 2023, auf den Bezug genommen wird, die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten beider Instanzen auf insgesamt 3.238,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2023 festgesetzt. Dabei beträgt der für die erste Instanz ermittelte Kostenerstattungsanspruch 2.365,31 EUR, derjenige für die zweite Instanz 872,98 EUR.
Mit seiner dagegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde rügt der Antragsgegner, dass das Amtsgericht den unstreitig von ihm für die erste Instanz an die Antragstellerin gezahlten Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. 3.131,85 EUR nicht berücksichtigt hat. Dieser sei von dem zu erstattenden Betrag in Abzug zu bringen, so dass sich nur ein festzusetzender Betrag i.H.v. 106,44 EUR ergebe.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt und sodann der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 18. Juli 2023 nicht abgeholfen mit der Begründung, es handele sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die grundsätzlich außerhalb des Verfahrens (z. B. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage) geltend zu machen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg.
Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2010, 452ff) bei einer wie hier vorzunehmenden Kostenquotelung die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Verfahrenskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren dann in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch der Empfängerin übersteigt. Es erfolgt entgegen des Beschwerdevorbringens allerdings keine volle Verrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch, sondern nur insoweit, als der Vorschuss und der Kostenerstattungsanspruch zusammen über die der Vorschussempfängerin insgesamt entstandenen Kosten hinausgehen. Dabei kann eine Anrechnung nur auf den Kostenerstattungsanspruch derjenigen Instanz erfolgen, für welche der Vorschuss gezahlt worden ist.
Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Senat bereits in der Parallelsache 10 WF 123/22 (625 F 2447/21) hingewiesen, worauf der Antragsgegner wiederum in seiner Beschwerde Bezug genommen hat. Gleichwohl hat sich das Amtsgericht damit in keiner Weise auseinandergesetzt. Von der vor diesem Hintergrund an sich angezeigten Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sieht der Senat allein deswegen ab, um einer - wie in der vorgenannten Parallelsache erfolgten - erneut fehlerhaften und nicht den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs entsprechenden Kostenfestsetzung vorzubeugen.
Die Höhe der Gerichtskosten, der jeweiligen Anwaltsvergütung und die sich danach für die erste und zweite Instanz ergebenden Kostenerstattungsansprüche der Antragstellerin hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ermittelt.
Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechu...