Verfahrensgang
AG Bielefeld (Beschluss vom 09.02.2015; Aktenzeichen 34 F 1424/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.02.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Bielefeld vom 09.02.2015 (34 F 1424/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat vor dem AG - Familiengericht - Bielefeld gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Trennungs- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Nachdem sie für das erstinstanzliche Verfahren Gerichtskosten in Höhe von 2.568,00 EUR vorausgezahlt hatte, nahm sie den Antragsgegner in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (AG Bielefeld 34 F 2216/12) unter anderem auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 4.000,00 EUR für das Unterhaltsverfahren in Anspruch. Auf entsprechende Anordnung zahlte der Antragsgegner diesen Betrag am 20.11.2012 an die Antragsgegnerin. Das Unterhaltsverfahren entschied der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluss vom 19.12.2013, wobei die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz bei einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 43.394,00 EUR gegeneinander aufgehoben wurden.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 beantragte der Antragsgegner, ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in erster Instanz in Höhe von 4.281,08 EUR auszugleichen. Gleichzeitig wies er auf den gezahlten Verfahrenskostenvorschuss hin und bat um Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2015 ordnete die Rechtspflegerin beim AG Bielefeld die Erstattung von 1.432,00 EUR von dem Antragsgegner an die Antragstellerin an. In die Berechnung flossen lediglich die Gerichtskosten in beiden Instanzen sowie die von der Antragstellerin geleisteten Vorauszahlungen ein; der Verfahrenskostenvorschuss blieb unberücksichtigt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Auffassung, der geleistete Verfahrenskostenvorschuss sei im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Wegen des Vorschusses seien die Gerichtskosten im Ergebnis nicht von der Antragstellerin, sondern von ihm geleistet worden.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das AG den vom Antragsgegner gezahlten Verfahrenskostenvorschuss im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unberücksichtigt gelassen.
Ein solcher Vorschuss wird im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht und nicht im Vorgriff auf einen späteren Kostenerstattungsanspruch geleistet. Würde er gleichwohl hiermit - in voller Höhe oder entsprechend der Quotelung der Kostengrundentscheidung - verrechnet, liefe das im Ergebnis auf eine teilweise Rückzahlung hinaus. Über den nur unter engen Voraussetzungen bestehenden Rückzahlungsanspruch ist aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Rechtsstreit nach materiell-rechtlichen Kriterien zu entscheiden. Ein unstreitig gezahlter Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens daher nur angerechnet werden, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen. Mit einer solchen Anrechnung wird sichergestellt, dass die Vorschussleistung die Kosten des Berechtigten voll abdeckt andererseits wird vermieden, dass der Berechtigte aus der Prozessführung einen kostenmäßigen Gewinn erzielt (BGH, Beschluss vom 09.12.2009, XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 ff., Rn. 19 ff. - zitiert nach juris; vgl. auch Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 104 Rn. 49).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Verfahrenskostenvorschuss im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Bei einem erstinstanzlichen Verfahrenswert von bis zu 125.000,00 EUR und einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 43.394,00 EUR übersteigen die der Antragstellerin entstandenen Anwaltskosten die Summe aus dem erhaltenen Verfahrenskostenvorschuss von 4.000,00 EUR und aus dem Erstattungsbetrag hinsichtlich der Gerichtskosten von 1.432,00 EUR deutlich. Würde in dieser Situation der vom Antragsgegner als Unterhalt gezahlte Verfahrenskostenvorschuss auch nur insoweit berücksichtigt, als die von der Antragstellerin vorausgezahlten Gerichtskosten als Zahlungen des Antragsgegners angesehen würden, liefe dies wirtschaftlich auf eine Rückzahlung des Vorschusses hinaus, die im Kostenfestsetzungsverfahren aus den genannten Gründen nicht stattfinden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Wertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsgegner im Ergebnis eine Rückforderung des Verfahrenskostenvorschusses anstrebt.
Fundstellen