Nach der Vorschrift des § 467 Abs. 3 S, 2 Nr. 2 StPO könne das Gericht davon absehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, wenn er wegen einer ihm vorgeworfenen Tat nur deshalb nicht verurteilt werde, weil ein Verfahrenshindernis bestehe. Im Rahmen des nach dieser Regelung eingeräumten Ermessens sei der im Grundgesetz verankerte, aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes könne § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO indes – verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1992, 1612) – bei einer auf der Grundlage des § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten Verfahrenseinstellung angewendet werden, wenn bei dem zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht fortbestehe und keine Umstände erkennbar seien, die bei Durchführung einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (BGH NStZ 2000, 330; OLG Karlsruhe, Beschl. 3.2.2003 – 3 Ws 248/02; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 467 Rn 16 m.w.N.).

Die insoweit vom AG unter Berücksichtigung des Akteninhalts vorgenommene, tatrichterliche Bewertung sei tragfähig und aus Sicht der Beschwerdekammer nach eigener Prüfung mit Blick auf das vom Fahrzeuglenker gefertigten Foto nach Abgleich mit dem Lichtbild des Betroffenen nicht zu beanstanden. Soweit der Betroffene behauptet, die Verteidigung habe "Fragen an einer ordnungsgemäßen Messung aufgeworfen", treffe dies nicht zu; es sei lediglich Einsicht in Wartungs- und Eichnachweise des Messgeräts, in die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe usw. beantragt worden, ohne zu diesem Zeitpunkt oder später Einwendungen gegen den Messungsvorgang geltend zu machen. Wegen dieses verbleibenden Tatverdachts, mit dem in Ansehung der Unschuldsvermutung keine Schuldzuweisung verbunden ist, kann hier demnach ein Auslagenersatz versagt werden.

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