Auch sonstige Ermessensgesichtspunkte gaben nach Auffassung des LG keinen Anlass zu einer gegenteiligen Entscheidung. Der vom Betroffenen geltend gemachte "Ermessensfehler" der Bußgeldbehörde, die trotz seiner telefonischen Mitteilung vom 14.4.2023, dass die Angelegenheit wegen einer fehlerhaften Zustellung verjährt sei, dennoch das Verfahren nicht eingestellt, sondern an das Gericht weitergegeben und damit Kosten "mutwillig provoziert" habe, dringe nicht entscheidend durch. Unabhängig vom Bestand einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht i.S.v. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG, die, wovon das AG hier ausgegangen ist, mangels Aktenkundigkeit der Verteidigerstellung durch eine sich in den Akten befindliche Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides nicht vorgelegen habe, und unter Verneinung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht (a.A. im Hinblick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens KK-OWiG/Lampe, 5. Aufl., 2018, § 51 Rn 85a) sei durch die Verteidigung des Betroffenen indes der Anschein einer solchen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung gesetzt worden. Der Verteidiger habe nämlich nicht nur mit Schriftsatz vom 11.1.2023 die "anwaltliche Verteidigung" des Betroffenen angezeigt, seine "ordnungsgemäße Beauftragung" zur Verteidigung anwaltlich versichert und vollständige Akteneinsicht beantragt, sondern sich den Bußgeldbescheid der Stadt Rastatt vom 1.2.2023 unbeanstandet zustellen lassen und gegen diesen auch noch mit Schriftsatz vom 10.2.2023 Einspruch eingelegt, ohne eine vermeintlich fehlerhafte bzw. unwirksame Zustellung zu erwähnen, und, nachdem ausreichend verjährungsrelevante Zeit verstrichen war, den Verjährungseinwand unter Berufung auf eine fehlerhafte Zustellung erhoben Auch wenn sich dieses Verhalten des Verteidigers noch im Rahmen einer zulässigen Verteidigung bewegt haben sollte, ist jedenfalls zu konstatieren. dass er der Bußgeldbehörde erfolgreich diese – seit langem bekannte – "Verjährungsfalle" gestellt und bei ihr eine irrige Annahme über das Vorliegen seiner Zustellungsvollmacht hat fortbestehen lassen, ohne eine in diesem Punkt erkannte Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides bis zu dem vom AG schließlich festgestellten Verjährungseintritt zu offenbaren. Unter diesen Umständen sei es auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nach pflichtgemäßem richterlichen Ermessen sachgerecht, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen gem. der genannten Regelung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO selbst zu tragen hat.