Die Verfahrensordnungen sehen in zahlreichen Fällen vor, dass noch das Ausgangsgericht über die Zulassung des Rechtsmittels entscheidet. Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Zulassung der Berufung in zivilprozessualen Verfahren (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassungsentscheidung ist hier durch das Erstgericht von Amts wegen in dem Endurteil zu treffen, zwar nicht zwingend im Tenor, aber nicht in einem separaten Beschluss.[1]

Im Einzelnen zählen insbesondere die folgenden Zulassungen hierzu:

§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Zulassung der Berufung);
§ 543 ZPO (Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht), die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) stellt aber eine eigene Angelegenheit dar;
§ 58 FamFG (Zulassung der Beschwerde);
§ 70 FamFG (Zulassung der Rechtsbeschwerde);
§ 64 ArbGG (Zulassung der Berufung durch Arbeitsgericht);
§ 72 ArbGG (Zulassung der Revision durch LAG), die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) stellt aber eine eigene Angelegenheit dar;
§ 92 ArbGG (Zulassung der Rechtsbeschwerde durch LAG); die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92a ArbGG) stellt aber eine eigene Angelegenheit dar;
§ 124 VwGO (Zulassung der Revision durch VG oder OVG, wenn das Verfahren dort erstinstanzlich anhängig war); die Beantragung der Zulassung im Falle der Nichtzulassung der Revision, über die das OVG entscheidet, zählt nicht dazu;
§§ 132, 135 VwGO (Zulassung der Revision), die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO auch i.V.m. § 135 S. 2 VwGO) stellt aber eine eigene Angelegenheit dar;
§ 115 FGO (Zulassung der Revision durch FG), die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO) stellt aber eine eigene Angelegenheit dar;
§ 144 SGG (Zulassung der Berufung), die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist aber eine eigene Angelegenheit;
§ 160 SGG (Zulassung der Revision durch Berufungsgericht), die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) ist aber eine eigene Angelegenheit.

Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Hauptgericht in den Fällen des § 77 Abs. 1 GWB, § 86 Abs. 1 EnWG, § 35 Abs. 4 KSpG, § 24 Abs. 1 EU-VSchDG, § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 70 FamFG, § 39b Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 70 FamFG ist noch der unteren Instanz zuzuordnen. Eine gesonderte Vergütung fällt folglich nicht an. Die Nichtzulassungsbeschwerden (§ 78 GWB, § 87 EnWG, § 35 KSpG, § 25 EU-VSchDG) sind hingegen besondere Angelegenheiten.

Die Verfahren wegen der Zulassung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, in denen noch das Ausgangsgericht entscheidet (§ 76 Abs. 3, § 96a Abs. 2 ArbGG, § 161 Abs. 3 SGG, 134 Abs. 3 VwGO), sind noch der Tätigkeit der Ausgangsinstanz zuzuordnen, sodass auch hier keine gesonderte Vergütung anfällt. Anders aber, wenn über die Zulassung von Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde bereits das Rechtsmittelgericht entscheidet.

[1] Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 511 ZPO Rn 39.

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