Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3210 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist…… Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. |
1,5 |
Rz. 1
Die Terminsgebühr beträgt im Revisionsverfahren 1,5. Hier ist eine Staffelung, je nachdem, ob eine Zulassung am BGH erforderlich ist, nicht vorgesehen. Die 1,5-Teminsgebühr kann daher auch der nicht am BGH zugelassene Anwalt verdienen.
Beispiel: Der OLG-Anwalt bespricht die Angelegenheit mit dem Anwalt des Revisionsklägers. Daraufhin nimmt dieser die Revision zurück.
Beide Anwälte erhalten eine 1,5-Terminsgebühr.
Rz. 2
Die Terminsgebühr entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie auch die erstinstanzliche Terminsgebühr. Es gilt VV Vorb. 3 Abs. 3. Die Anm. zu VV 3104 sowie Anm. Abs. 2 zu VV 3202 gelten entsprechend (Anm. zu VV 3210).
Rz. 3
Zur Ermäßigung der Terminsgebühr bei Nichterscheinen einer Partei siehe VV 3211.
Rz. 4
In Revisionsverfahren ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (Zivilverfahren: §§ 555, 128 ZPO; verwaltungsgerichtliche Verfahren: §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO; sozialgerichtliche Verfahren: §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG; finanzgerichtliche Verfahren; §§ 121, 90 Abs. 1 FGO; arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren: § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 128 ZPO). Endet daher ein solches Verfahren im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Abschluss eines Vergleiches oder angenommenes Anerkenntnis, entsteht aufgrund der entsprechenden Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 und 3 zu VV 3104 dennoch eine Terminsgebühr.
Rz. 5
Wird die Revision hingegen durch Beschluss als unzulässig verworfen (§ 552 ZPO, § 144 Abs. 1 VwGO, § 169 SGG, § 126 Abs. 1 FGO) bzw. nach §§ 522 Abs. 2 oder 552a ZPO (auch i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG), § 126a FGO zurückgewiesen, entsteht keine Terminsgebühr nach der Anmerkung, da für diese Entscheidung eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Rz. 6
Im finanzgerichtlichen Revisionsverfahren kann eine Terminsgebühr i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3202 auch anfallen, wenn der BFH ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 121 S. 1 i.V.m. § 90a FGO entscheidet. Zur Frage, ob dies auch dann gilt, wenn nach Erlass des Gerichtsbescheids Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird und sich dann das Verfahren ohne eine solche erledigt, wird auf die Kommentierung zu VV 3202 verwiesen (vgl. VV 3202 Rdn 34). Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in verwaltungs- und sozialgerichtlichen Revisionsverfahren ist nicht zulässig (§§ 141 S. 1, 125 Abs. 1 S. 2 VwGO, §§ 165, 153 Abs. 1 SGG).
Rz. 7
Bei den Rechtsbeschwerden, bei denen nach VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 die Regelung ebenfalls zur Anwendung kommt, fällt in der Regel keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 an, da eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht vorgeschrieben ist. Ausnahmen sind hier die Rechtsbeschwerden in Ehe- und Familienstreitsachen, in denen anders als in den übrigen Verfahren nach dem FamFG nur mit Zustimmung der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO) sowie die Rechtsbeschwerden nach dem GWB, EnWG, KSpG und VSchDG, in denen ebenfalls nur im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Hier kann eine Terminsgebühr auch anfallen, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Vergleich geschlossen wird. (vgl. auch die Kommentierung zu VV Vorb. 3.2.2).
Rz. 8
Bei Berufungen oder Beschwerden vor dem Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts kommt ebenfalls eine fiktive Terminsgebühr in Betracht, da eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur im Einverständnis mit den Beteiligten ergehen kann (§§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 4 PatG). Anders ist dies hingegen bei der Rechtsbeschwerde, da eine Entscheidung hierüber auch ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann (§ 107 Abs. 1 PatG).
Rz. 9
Vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO kann die Terminsgebühr ebenfalls nur nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entstehen. Die Anm. kommt nicht zur Anwendung, da eine mündliche Verhandlung im Aussetzungs- oder Anordnungsverfahren nach §§ 132, 90 Abs. 1 S. 2 FGO ebenso wenig vorgesehen ist wie die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.