Rz. 164

Betrifft die Beschwerde die Hauptsacheentscheidung des Aussetzungs- oder Anordnungsverfahrens, erhält der Anwalt die Gebühren der VV 3206 ff.

 

Rz. 165

Der Anwalt erhält also zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3206 in Höhe von 1,6, die sich im Falle einer vorzeitigen Erledigung auf 1,1 ermäßigt (VV 3207). Bei mehreren Auftraggebern ist die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber anzuheben, sofern derselbe Gegenstand zugrunde liegt.

 

Beispiel: Gegen den Beschluss des FG, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, erhebt der Antragsteller gem. § 128 Abs. 3 FGO Beschwerde zum BFH. Der BFH weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Streitwert auf 1.500 EUR fest.

Im Beschwerdeverfahren ist wie folgt zu rechnen:

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV Vorb. 3.2.2 Nr. 3 i.V.m. VV 3206 (Wert: 1.500,00 EUR)   203,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 223,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   42,41 EUR
Gesamt   265,61 EUR
 

Rz. 166

Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach VV 3210 i.H.v. 1,5, wenn eine mündliche Verhandlung oder eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahren (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 3) stattfindet. Eine Terminsgebühr nach Anm. zu VV 3210 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 oder Anm. Abs. 2 zu VV 3202 kann nicht entstehen, da eine mündliche Verhandlung im Aussetzungs- oder Anordnungsverfahren nach §§ 132, 90 Abs. 1 S. 2 FGO ebenso wenig vorgesehen ist wie die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 

Rz. 167

Kommt es hier zu einer Einigung oder Erledigung, entsteht nach Anm. Abs. 1 zu VV Nr. 1004 eine 1,3-Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

 

Rz. 168

Für Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – soweit diese überhaupt anfechtbar sind – bleibt es dagegen bei den Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, also bei den Wertgebühren der VV 3500, 3513.

 

Beispiel: Gegen den Beschluss des FG, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, legt der Antragsteller gem. § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde ein. Der BFH weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück.

Im Beschwerdeverfahren entstehen jetzt nur die 0,5-Gebühren nach VV 3500 ff.

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