Teilweise sieht das Verfahrensrecht vor, dass gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels Beschwerde eingelegt werden kann.

Hierzu zählen die Nichtzulassungsbeschwerden nach:

§ 544 ZPO in Zivilsachen,
§§ 72a, 92a ArbGG in arbeitsgerichtlichen Verfahren,
§ 116 FGO in finanzgerichtlichen Verfahren,
§§ 145, 160a SGG in sozialgerichtlichen Verfahren,
§ 133 VwGO auch i.V.m. § 135 S. 3 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
§ 78 GWB, § 87 EnWG, § 35 KSpG, § 25 EU-VSchDG.

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