Auch hinsichtlich der Gerichtskosten handelt es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde um eine eigenständige kostenrechtliche Instanz i.S.d. § 35 GKG. Es fallen deshalb gesonderte Gebühren an.
Eine Gebührenpflicht besteht jedoch nur, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird oder das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet wird. Wird das Rechtsmittel hingegen zugelassen, so fallen nur die für das jeweilige Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren an, während das Beschwerdeverfahren gebührenfrei bleibt. Für die Kosten haftet derjenige, der die Beschwerde eingelegt hat (§ 22 Abs. 1 GKG), i.Ü. die Kostenschuldner nach § 29 GKG. Eine Vorschuss- oder Vorauszahlungspflicht für die Gebühren besteht nicht.
Wird das Rechtsmittel nur teilweise zugelassen, so fallen Gebühren für das Beschwerdeverfahren nur an, soweit eine Teilzurückweisung, Teilverwerfung oder Teilrücknahme der Beschwerde oder anderweitige Erledigung des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Soweit das Rechtsmittel zugelassen wurde, fallen die für das Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren an. Dabei ist § 36 Abs. 3 GKG zu beachten. Die beiden Einzelgebühren dürfen folglich nicht höher sein als der Gebührenbetrag, der bei Ansatz einer nach dem Gesamtwert und dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr entstanden wäre. Eine Nichtbeachtung kann mit der Erinnerung nach § 66 GKG angefochten werden.
Im Einzelnen sind folgende Gebühren vorgesehen:
Beispiel 10
In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH weist die Beschwerde zurück. Der Wert beträgt 20.000,00 EUR.
Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:
2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1242 GKG KV |
764,00 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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Beispiel 11
In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerde wird vollumfänglich zurückgenommen.
Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1243 GKG KV |
382,00 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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Beispiel 12
In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revision wird in vollem Umfang zugelassen. In dem anschließenden Revisionsverfahren ergeht Urteil. Der Wert beträgt in beiden Verfahren 30.000,00 EUR.
Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:
5,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1230 GKG KV |
2.245,00 EUR |
(Wert: 30.000,00 EUR) |
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Beispiel 13
In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde wegen 40.000,00 EUR eingelegt. Die Revision wird wegen 15.000,00 EUR zugelassen. In dem anschließenden Revisionsverfahren ergeht Urteil.
Es sind folgende Gerichtsgebühr entstanden:
2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1242 GKG KV |
822,00 EUR |
(Wert: 25.000,00 EUR) |
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5,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1230 GKG KV |
1.620,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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Gesamt |
2.442,00 EUR |
Beide Gebühren dürfen wegen § 36 Abs. 3 GKG den Gebührenbetrag von 2.625,00 EUR (5,0-Gebühr aus 40.000,00 EUR) nicht übersteigen. Es bleibt beim Ansatz der Einzelgebühren.
Beispiel 14
In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde wegen 40.000,00 EUR eingelegt. Die Revision wird wegen 10.000,00 EUR zugelassen. In dem anschließenden Revisionsverfahren schließen die Parteien einen Vergleich.
Es sind folgende Gerichtsgebühr entstanden:
2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1242 GKG KV |
898,00 EUR |
(Wert: 30.000,00 EUR) |
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3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1232 GKG KV |
798,00 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Gesamt |
1.696,00 EUR |
wegen § 36 Abs. 3 GKG aber höchstens |
1.575,00 EUR |
Beide Gebühren dürfen wegen § 36 Abs. 3 GKG den Gebührenbetrag von 1.575,00 EUR (3,0-Gebühr aus 40.000,00 EUR) nicht übersteigen.
Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 11/2023, S. 481 - 487