Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei gem. §§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 62 OWiG statthaft. Dass das Regierungspräsidium den Bescheid mit selbstständigen Kostenbescheid nach dem RVG überschrieben habe, führt nicht zur Anwendung des § 57 RVG, da mit dem Rechtsbehelf des § 57 RVG nur Entscheidungen nach den Vorschriften des RVG angefochten werden können. Diese betreffen aber nur die Höhe der Gebühren bzw. deren Anfall, nicht aber die Kostengrundentscheidung selbst (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, § 57 Rn 1–6.). Hier habe das Regierungspräsidium aber eine Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse, mithin eine Kostengrundentscheidung, getroffen.

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