Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet. Das LG habe im Ergebnis zu Recht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten auf die Landeskasse abgesehen. Wann die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, ist in der Rspr. umstritten (vgl. dazu OLG Brandenburg, a.a.O.). Die Frage könne jedoch offen gelassen werden, da auch nach der engen Auffassung, welche die Durchführung der Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife verlangt, der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet sei. Das AG sei hier nach durchgeführter Hauptverhandlung bereits erstinstanzlich zu einem Schuldspruch des Angeklagten gekommen.

Im Falle der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hätte der frühere Angeklagte damit rechnen müssen, dass sein Rechtsmittel verworfen worden wäre. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils bilden nach Auffassung des OLG eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung. Rechtsfehler, die zu einer anderen Entscheidung und letztlich zum Freispruch des Angeklagten insgesamt oder einer erheblich milderen Bestrafung und damit zu einer für ihn ganz oder teilweise günstigen Auslagenentscheidung hätten führen können, seien nicht ersichtlich. Die lediglich ohne ärztliche Unterlagen behauptete psychische Erkrankung des Angeklagten, nämlich einer Depression und einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung, würden nach Aktenlage nicht zu einer Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit führen. Es fehle auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Angeklagte bereits zur Tatzeit im August 2020 und Januar 2021 derart krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen sei, dass die Anwendung der §§ 20, 21 StGB in Betracht käme. Erstmalig vorgetragen worden seien die Krankheitsanzeichen mit Schreiben vom 16.5.2022. Das vom AG festgestellte Tatgeschehen und das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung sprächen ebenfalls gegen eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

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