1. Zu berücksichtigende Einwendungen

Der Einzelrichter des VIII. ZS des BGH hat darauf hingewiesen, dass sich der Erinnerungsführer (hier also der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens) mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG nur gegen den Gerichtskostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden kann. Derartige Einwendungen habe der Erinnerungsführer jedoch nicht erhoben. Mit seinem Einwand, das gesamte Verfahren sei nichtig und rechtswidrig, könne er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG kein Gehör finden.

2. Gerichtskostenansatz

Der Einzelrichter des VIII. ZS des BGH hat ferner ausgeführt, dass der Gerichtskostenansatz zutreffend sei. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde sei nach einem Streitwert von 200,00 EUR nach Nr. 1820 GKG KV die 2,0-Verfahrensgebühr angefallen, die 76,00 EUR beträgt. Hiergegen habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

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