Das LG Münster hatte zur Frage der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters zu entscheiden. Was war geschehen? Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Schuldnerin ist in eine Konzernstruktur eingebunden und hält diverse Beteiligungen. U.a. hält sie Anteile an der H GmbH, eingetragen im Handelsregister B des AG Münster unter N02. Über das Vermögen der H GmbH wurde bzw. wird ebenfalls ein Insolvenzverfahren geführt. Die H GmbH war Gläubigerin einer Forderung gegen die Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter beantragte infolge die Einberufung einer Gläubigerversammlung, in der über den Abschluss verschiedenster Verträge (u.a. eines Darlehenskaufvertrages und eines Schuldenregulierungsvertrages) Beschluss gefasst werden sollte. Mit Beschl. v. 7.12.2015 bestellte das AG Münster den Beteiligten zu 3 zum Sondersachwalter des "Gläubigers der Forderung Nr. 10 der Tabelle" – also der H GmbH – mit dem Aufgabenbereich der Ausübung des Stimmrechts für diese in den zukünftigen besonderen Gläubigerversammlungen.
Dies begründete das AG (im späteren Vergütungsfestsetzungsbeschl. v. 8.9.2022) damit, dass der im Insolvenzverfahren der H GmbH (Eigenverwaltung) bestellte Sachwalter personenidentisch mit dem Beteiligten zu 2, also dem Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren war und deshalb nach Ansicht des AG sein Stimmrecht nicht ausüben konnte. Im Anschluss nahm der Beteiligte zu 3 an mehreren Gläubigerversammlungen der Schuldnerin teil und nahm dort die Interessen der H GmbH wahr. Infolge beantragte der Beteiligte zu 3, die Vergütung für die Ämter als Sondersachwalter und Sonderinsolvenzverwalter der H GmbH auf 56.262,49 EUR festzusetzen (brutto). Mit Beschl. v. 8.9.2022 wies das AG den Vergütungsfestsetzungsantrag zurück, soweit der Antragsteller darin eine Vergütung für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter im Rahmen mehrerer Gläubigerversammlungen angesetzt hatte. Zwar habe der Beschwerdeführer in mehreren Gläubigerversammlungen das Stimmrecht für die H GmbH als deren Sondersachwalter ausgeübt. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H GmbH sei jedoch mit Beschl. v. 1.7.2016 die Eigenverwaltung aufgehoben und der dortige bisherige Sachwalter zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge jedoch nicht als Sonderinsolvenzverwalter ernannt worden, weshalb er für dieses Amt auch keine Vergütung beanspruchen könne. Das Gericht gab dem Recht. Der Beschwerdeführer kann im Verfahren keine (weitere) Vergütung für seine Tätigkeit als Sondersachwalter (und Sonderinsolvenzverwalter) beanspruchen. Denn er hat für die hiesige Insolvenzschuldnerin bzw. im vorliegenden Insolvenzverfahren kein Amt innegehabt. Die Bestellung zum Sondersachverwalter erfolgte für die H GmbH, eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist, ebenso wie seine Bestellung, nicht geregelt. Weder die InsO noch die InsVV enthalten hierzu Bestimmungen. Nach der Rspr. des BGH bemisst sich seine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 63–65 InsO und der InsVV. Denn die vergütungsrechtlichen Regelungen der InsO und der InsVV gelten für die vom Gesetzgeber geregelten Formen des Insolvenzverwalters (§§ 63–65 InsO) und des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. §§ 63–65 InsO). Für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren gelten § 63 Abs. 2 sowie §§ 64–65 InsO entsprechend (§ 293 Abs. 2 InsO). Für den Sachwalter gelten gem. § 274 Abs. 1 InsO die §§ 63–65 InsO entsprechend. Schließlich sind für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gem. § 313 Abs. 1 S. 3 InsO die §§ 63–66 InsO entsprechend anwendbar. Besonderheiten sind jeweils in den §§ 10 f. InsVV geregelt. Systematische Gründe sprechen deshalb dagegen, für den Sonderinsolvenzverwalter völlig andere Grundsätze bei der Bemessung der Vergütung und ihrer Festsetzung gelten zu lassen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes hält die Kammer den Schluss des AG für zutreffend, dass auch die Vergütung des Sondersachwalters wie die des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Sachwalters vom Insolvenzgericht gem. § 274 Abs. 1 i.V.m. §§ 63, 64 InsO festzusetzen ist. Allerdings kommt eine Vergütung eines (Sonder-)Insolvenzverwalters oder (Sonder-)Sachwalters nur in dem Verfahren in Betracht, in dem er das Amt auch für den jeweiligen Insolvenzschuldner innehatte und ausgeübt hat. In einem Insolvenzverfahren, in dem er für den jeweiligen Schuldner überhaupt kein Amt ausgeübt hat (und keine entsprechende Bestellung erfolgt ist), kann er auch keine Vergütung beanspruchen. In einem solchen Fall fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung.