Der Senat folgt nicht der Argumentation des OLG Oldenburg (AGS 2006, 399), wonach eine sinngemäße einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 GKG ergäbe, dass jeder, der die Gerichte für die Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch nehme, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen habe.
Im Ergebnis handelt es sich nicht um eine einschränkende Auslegung, denn der Anwendungsbereich der Vorschrift wird nicht eingeengt, sondern erweitert. Er soll auch auf die Fälle der Hilfsaufrechnung erweitert werden, und zwar nur auf die Fälle der Hilfsaufrechnung, die streitwerterhöhend wirken (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Das OLG Oldenburg will nach seiner Begründung aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten jedem, der die Gerichte für die Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten auferlegen. Da der Fall der hilfsweise erklärten Aufrechnung nicht geregelt sei, will es § 22 Abs. 1 GKG hierauf sinngemäß anwenden. Hierbei handelt es sich um den Fall eines Analogieschlusses, der nach Auffassung des Senats nicht zulässig ist. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 17.11.2009 – XI ZR 36/09, Rn 23).
Dass der Gesetzgeber bei der Abfassung der einzelnen Kostenhaftungsregelungen unbeabsichtigt von seinem Regelungsplan abgewichen ist, ist nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu dem ursprünglichen § 49 GKG, dass der Gesetzgeber den Antragsteller im kostenrechtlichen Sinne demjenigen im verfahrensrechtlichen Sinne gleichstellt und hierbei in einem strengen Sinn darauf abstellt, wer als Antragsteller der Instanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzusehen ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (KostRÄndG 1994, BT-Drucks 12/6962, 65, 66):
Zitat
"Der neue Satz 2 klärt die umstrittene Frage, wer als Antragsteller der Instanz anzusehen ist, wenn dem Mahnverfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eine kostenrechtlich neue Instanz in Form des Streitverfahrens folgt. Die vorgeschlagene Änderung stellt den Antragsteller im kostenrechtlichen Sinne demjenigen im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 700 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 697 Abs. 1 ZPO) gleich. Im Gegensatz zum Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, bei dem das Streitverfahren nur nach einem darauf gerichteten Antrag einer Partei durchgeführt wird (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), geht das Mahnverfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid von Amts wegen in das Streitverfahren über (§ 700 Abs. 3 ZPO). Bei dieser Konstellation ist die Antragstellerhaftung nach § 49 GKG nicht unmittelbar dessen Wortlaut zu entnehmen. Die Rechtsprechung sieht weitgehend das Streitverfahren in diesen Fällen als durch den Einspruch verursacht und daher den Einsprechenden wie einen Antragsteller an. Dieser Konstruktion hält ein Teil der Literatur (insbesondere Schneider, JurBüro 1969, 531) entgegen, damit werde nicht berücksichtigt, daß der Einsprechende nichts beantrage, sondern nur nicht die Entscheidung im Mahnverfahren anerkenne. Das Mahnverfahren sei nach seiner Gestaltung und Zweckbestimmung nur als Vorstufe des Zivilprozesses anzusehen. Werde es in das Erkenntnisverfahren übergeleitet, geschehe dies von Amts wegen deshalb, weil der Gläubiger einen Zahlungsanspruch gerichtlich anhängig gemacht habe und diesen durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wissen wolle. Mit der Stellung des Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids habe der Gläubiger und spätere Kläger den sich aus dem Mahnverfahren entwickelnden Prozeß veranlaßt. Die Rechtsprechung führt bei der in Frage stehenden Konstellation zu einem verglichen mit dem Fall der Klageerhebung erheblich abweichenden Haftungsergebnis. Wählt der Kläger sofort das Streitverfahren, haftet er aus § 49 GKG regelmäßig für sämtliche Gerichtskosten, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Obsiegt der Beklagte, muß er grundsätzlich nichts zahlen. Nach dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid beschränkt sich die Antragstellerhaftung des Klägers als Ergebnis der Rechtsprechung indes auf die erste Hälfte der Prozeßgebühr (KV Nummer 1000), so daß er darüber hinaus nur als Entscheidungsschuldner (§ 54 Nr. 1 GKG) in Anspruch genommen werden kann. Bei Einführung der vorgeschlagenen pauschalen Verfahrensgebühr (vgl. Abschnitt...