Auch das LG geht davon aus, dass die Verfahrensgebühr lediglich i.H.v. 33,00 EUR entstanden ist. Bei einer Rahmengebühr bestimme gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Zu Unrecht mache der Verteidiger zur Begründung seines Antrags, dass bei allen abzurechenden Gebühren mindestens von der Mittelgebühr auszugehen sei. Diese Auffassung widerspricht nach Auffassung des LG dem Gesetz und finde auch in den von dem Verteidiger zitierten Entscheidungen keine Stütze.
Allerdings sei gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die von dem Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung für die erstattungspflichtige Staatskasse nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 24.7.2014 – III-1 Ws 305/14, RVGreport 2015, 29; LG Münster, Beschl. v. 19.4.2021 – 12 Qs 9/21).
Die anwaltliche Gebührenbestimmung war hier aber nach Auffassung des LG Münster unbillig: Es habe sich bei dem Fall um eine einfache Bußgeldangelegenheit des Tagesgeschäfts mit einem eher unterdurchschnittlichen Umfang und ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt. Sie sei für den Betroffenen schon angesichts der Bußgeldhöhe – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei rechtskräftiger Verurteilung hiermit die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einhergegangen wäre – von untergeordneter Bedeutung. Dass ihm konkret etwa ein Fahrverbot gedroht hätte, lasse sich dem Verteidigervorbringen nicht entnehmen. Ungeachtet dessen seien durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Fahreignungsregister grds. als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen (vgl. etwa LG Dresden, Beschl. v. 14.9.2023 – 5 Qs 56/23, AGS 2023, 496 = NZV 2024, 403 m.w.N.). Bei derartigen Ordnungswidrigkeitenverfahren können daher nach den Ausführungen des LG Münster im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden (LG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2023 – 6 Qs 38/23, AGS 2024, 17). Hinzu komme als wesentlicher weiterer Aspekt im hiesigen Verfahren die Besonderheit, dass der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren tatsächlich keine weitere Tätigkeit mehr entfaltet habe. Außerdem sei klar ersichtlich gewesen sei, dass aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung von Seiten des AG nur noch eine Einstellungs- und Kostenentscheidung zu treffen gewesen sei.
Das LG hat dann angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles den Ansatz der Mindestgebühr von 33,00 EUR für angemessen gehalten. Soweit die von dem Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung unbillig und daher nicht verbindlich ist, gelte dies auch insoweit, als die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % (hier: in Bezug auf die Mindestgebühr) nicht überschreiten (vgl. etwa auch LG Dresden, a.a.O.).