Auch die Absetzung der Zusätzlichen Gebühr Nr. 5115 VV hat das LG nicht beanstandet. Erforderlich für das Entstehen dieser Gebühr sei die anwaltliche Mitwirkung. Gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 5115 VV falle die Gebühr nicht an, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Eine anwaltliche Mitwirkung i.S.v. Nr. 5115 VV setze voraus, dass der im Verfahren tätige Verteidiger die endgültige Verfahrenseinstellung zumindest gefördert haben müsse, ohne dass es allerdings eines konkreten Beitrags zur Sachaufklärung bedürfe. Ausreichend für eine fördernde Tätigkeit sei vielmehr jede hierzu geeignete Tätigkeit. Die anwaltliche Tätigkeit müsse jedoch im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs geeignet gewesen sein, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen.
Eine auf die Förderung der Einstellung gerichtete Tätigkeit des Verteidigers war nach Auffassung des LG Münster jedoch nicht ersichtlich. Nicht ausreichend sei es, wenn das Verfahren – wie hier – ausschließlich von Amts wegen eingestellt werde. Der Verteidiger des Betroffenen hatte diesbezüglich geltend gemacht, dass er mehrfach – was zutreffend sei – die Aktenunvollständigkeit gerügt und die Einstellung des Verfahrens beantragt habe, wobei die Einstellungsanträge nicht auf die (zu den entsprechenden Zeitpunkten ohnehin noch nicht eingetretene) Verjährung abzielten. Aufgrund der Aktenunvollständigkeitsrügen habe die Behörde – so der Verteidiger weiter – zunächst geprüft, ob sie ihm die angeforderten Daten und Informationen zur Verfügung stelle, und hierbei zugleich versäumt, die Sache rechtzeitig abzugeben. Die Aktenunvollständigkeitsrügen waren nach dem Vorbringen des Verteidigers insofern ursächlich für den Eintritt der Verjährung.
Letzteres war nach Auffassung des LG Münster jedoch unzutreffend. Der Vorgang sei vielmehr noch vor Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Weitergabe an das AG übersandt worden. Die Sache sei jedoch auf Seiten der Staatsanwaltschaft aus unbekannten Gründen zunächst nicht weiter gefördert und dann schließlich von Amts wegen und ohne vorhergehenden Hinweis des Betroffenen auf den Eintritt der Verjährung eingestellt worden. Vor diesem Hintergrund kann es nach Auffassung des LG Münster dahinstehen, ob die Gebühr nach Nr. 5115 VV in dem hier nicht gegebenen Fall gerechtfertigt wäre, dass der Eintritt der Verjährung auf die Verteidigungsbemühungen des Betroffenen zurückzuführen ist. Hieran hat das LG jedoch Zweifel angemeldet, weil eine Honorierung dieser Vorgehensweise den Sinn und Zweck der sog. Befriedungsgebühr in sein Gegenteil verkehren würde und der Verteidiger für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden sollte, nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie (vgl. LG Bayreuth, Beschl. v. 13.10.2020 – 3 Qs 84/20, AGS 2021, 30; LG Dresden, Beschl. v. 5.10.2020 – 5 Qs 77/20; aber auch BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10 = AGS 2011, 128).