Leider Gottes ist es keine Seltenheit, dass ein Insolvenzverwalter sein Amt verliert. Sei dies durch Abwahl, sei dies durch Tod. Dabei stellt sich dann stets die Frage, wer Inhaber des Vergütungsanspruches ist. Wird der Verwalter entlassen oder abgewählt, ist dies aber meist kein Problem, da er Inhaber der Forderung bleibt. Im Falle des Todes eines Insolvenzverwalters stellt dies aber meist eine problematischere Frage dar.
1. Allgemeines
Der Anspruch des Insolvenzverwalters entsteht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die regelmäßige Fälligkeit der Verwaltervergütung tritt hingegen erst mit dem Ende der Tätigkeit ein (BGH, Beschl. v. 1.10.2002 – IX ZB 53/02, ZInsO 2002, 1133). Das Verwalteramt endet mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Verwalters, der Entlassung aus dem Amt, einer Bestellung eines neuen Verwalters/Treuhänders, mit der Aufhebung oder der Einstellung des Verfahrens (Ausnahme nur partiell im Falle einer Nachtragsverteilung oder Planüberwachung) oder bei der Restschuldbefreiung mit der Rechtskraft des Versagungsbeschlusses. Eine vorzeitige Beendigung des Verwalteramtes kommt regelmäßig bei Tod, Abwahl oder Entlassung des bisherigen Insolvenzverwalters in Betracht. Vergütungstechnisch führt dies meist zu einer finanziellen Mehrbelastung insgesamt, da neben dem bisherigen Verwalter – der seinen (bisherigen) Anspruch auf Vergütung behält – auch der neue Verwalter einen solchen Anspruch erwirkt (Keller, DZWIR 2005, 291). Dies lässt sich regelmäßig nicht verhindern. Auch dem entlassenen oder verstorbenen Verwalter (bzw. im Falle des Todes dessen Rechtsnachfolger) steht eine angemessene Vergütung zu (BGH ZInsO 2004, 257). Dies gilt selbst bei einer bisherigen Schlechterfüllung und selbst bei zu erwartendem Schadensersatzanspruch gegen diesen- ein Zurückbehaltungsrecht der Masse besteht nicht (LG Göttingen, Beschl. v. 9.8.2012 –10 T 38/12). Die vorzeitige Verfahrensbeendigung ändert nichts daran, dass der ausgeschiedene oder verstorbene Verwalter schon durch die Erbringung seiner Tätigkeit einen fälligen Vergütungsanspruch erworben hat (BGH NZI 2006, 165, 165 = ZInsO 2006, 29; BGH, ZInsO 2010, 2134 ff.; Smid/Wehdeking, NZI 2010, 681).
2. Kürzung
Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass bei einer vorzeitigen Beendigung ein Anspruch auf volle Höhe der Vergütung besteht. Vielmehr soll sich nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse hier zur Zeit der vorzeitigen Beendigung des Verwalteramtes richten (BGH ZVI 2005, 150; OLG Brandenburg ZIP 2002, 43). Es ist also auf die vom Verwalter bis dahin – und bis zu seinem "Schlussbericht" verwaltete Masse abzustellen (BGH Rpfleger 2006, 159; OLG Brandenburg NZI 2002, 41, 42; Keller, DZWIR 2005, 292). Hierdurch erhält der vorzeitig ausscheidende Verwalter aufgrund der abweichenden Berechnungsgrundlage oftmals bereits deutlich weniger, als wenn der Wert der Masse zum Endzeitpunkt herangezogen würde. Ein "Hochrechnen" der Berechnungsrundlage erfolgt nicht (BGH Rpfleger 2006, 159; Lissner, ZInsO 2016, 953). Die spätere Teilungsmasse ist in diesem Fall also irrelevant. Des Weiteren erfolgt in einem solchen Falle regelmäßig ein Abschlag (BGH ZInsO 2005, 85). Die Regelvergütung nach § 2 InsVV ist bei einem Verwalter, dessen Amt vorzeitig geendet hat, regelmäßig gem. § 3 Abs. 2 lit. c) InsVV zu reduzieren (Wimmer/Lorenz, FK-InsO, 8. Aufl., 2015, § 3 InsVV Rn 64). Wie diese prozentuale Kürzung auszusehen hat, bleibt dem Einzelfall vorbehalten. Tatsächlich ist in einem solchen Falle zunächst die vollständige Vergütung zu errechnen, so als ob keine vorzeitige Beendigung des Verfahrens stattgefunden habe. Diese "Regelvergütung" ist dann in Relation zur Tätigkeit des ausgeschiedenen Verwalters zu setzen (Lissner, ZInsO 2016, 953). Es ist daher letztlich eine Vergleichsbetrachtung zwischen dem Umfang eines Regelverfahrens und den zu erbringenden Leistungen und der tatsächlich vom Insolvenzverwalter erbrachten Leistung vorzunehmen (Lorenz/Klanke/Lorenz, InsVV – GKK – RVG, 2. Aufl., 2014, § 3 InsVV Rn 10 ff.).
3. Wer bekommt das Geld?
Interessant ist die Entscheidung des LG München vor allem deshalb, weil nun – soweit bekannt das erste Mal – entschieden wurde, wie mit dem Anspruch umzugehen ist, wenn zwei Personen diesen als Rechtsnachfolger beanspruchen. Für die Praxis sehr erfreulich ist dabei, dass das LG München hier die Möglichkeit sieht, das Insolvenzgericht von der materiell rechtlichen Entscheidung zu entbinden, und die Klärung dieser Frage den Streitenden auferlegt. Das LG München befürwortet eine Hinterlegung, welche das Insolvenzgericht auferlegen könne.
Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Salem
AGS 11/2024, S. 525 - 527