Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschl. des AG – Familiengericht – Karlsruhe v. 17.11.2023 (7 F 1032/22) wird zurückgewiesen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO).
Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren Lebenspartner, aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der gemeinsame Sohn N K hervorgegangen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand bis März 2016.
Die Antragstellerin betrieb ein Nageldesignstudio, hier war sie in geringem Umfang tätig. Die Einnahmen überstiegen nach Angaben der Antragstellerin nicht einen durchschnittlichen Betrag i.H.v. 300,00 EUR. Weiterhin erhielt sie Elterngeld i.H.v. 532,68 EUR. Ab dem Jahr 2015 erzielt sie daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben gemeinsam ein Hausanwesen gekauft, beide waren damals Miteigentümer zu je 1/2. Das Haus wurde verkauft und die Antragstellerin erhielt aus diesem Verkauf im Oktober 2020 einen Erlös i.H.v. jedenfalls 65.000,00 EUR.
Die Antragstellerin hat laut eigenen Angaben u.a. mit diesem Erlös ein Mehrfamilienhaus erworben, das sie teilweise selbst bewohnt und auch teilweise vermietet.
Die Antragstellerin hat beim Familiengericht mit Schriftsatz vom 10.6.2022 Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Anwaltsbeiordnung im Verfahren auf Zahlung von rückständigem Betreuungsunterhalt für den Zeitraum vom 1.5.2016 bis 28.9.2018 i.H.v. insgesamt 6.500,00 EUR beantragt. Der Antragsgegner erwiderte hierauf, dass die Antragstellerin im Hinblick auf den erhaltenen Erlös aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils nicht bedürftig sei. Der Anspruch sei auch verjährt und verwirkt. Ebenfalls fehle eine sinnvolle Auskunft zu ihren Einkünften, sodass davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin über Einkommen verfüge, dass eindeutig ihren Bedarf übersteige.
Das Familiengericht hat mit Beschl. v. 17.11.2023 den Antrag zurückgewiesen. Die Vermögenslage der Antragstellerin lässt eine Bewilligung von VKH nicht zu. Als diese den Erlös aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils erhalten habe, musste sie damit rechnen, ihren Anspruch auf Unterhalt ggf. nur gerichtlich geltend zu machen. Auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt gedacht habe, dass eine Gesamteinigung mit dem Antragsgegner gefunden werde, ändert dies daran nichts. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe ihr bewusst sein müssen. Daher sei es ihr möglich und zumutbar gewesen, den für das gerichtliche Verfahren notwendigen Betrag i.H.v. rund 2.000,00 EUR zurückzulegen.
Weiterhin fehlt es auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da sie ihren Unterhaltsanspruch nicht schlüssig dargelegt hat.
Gegen den am 21.11.2023 ihr zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 21.12.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, dass sie davon ausgegangen sei, dass man in dem parallel betriebenen Verfahren wegen Gesamtschuldnerausgleich eine Gesamteinigung finden würde und sie habe daher nicht mit einem weiteren Verfahren rechnen müssen. Betreffend die fehlende Erfolgsaussicht hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen.
Mit Beschl. v. 1.2.2024 hat das AG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es komme allein darauf an, ob die Antragstellerin im Oktober 2020, dem Zeitpunkt der Veräußerung, davon habe ausgehen dürfen, dass der geltend gemachte Unterhaltsrückstand nicht gerichtlich habe geltend gemacht werden müssen. Hierfür sei nichts ersichtlich, auch fehle es weiterhin an einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs.
Mit Schriftsatz vom 22.3.2024 hat die Antragstellerin weiter im Beschwerdeverfahren vorgetragen.
Die gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die VKH ist bereits deshalb zu versagen, weil die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargelegt hat, wofür sie ihr im Oktober 2020 erhaltenes Vermögen aufgebraucht hat und weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar war, Rücklagen für das vorliegende Verfahren zu bilden.