Der Vertreter der Antragstellerin hatte die Festsetzung der Vergütung gem. § 44 RVG aufgrund gewährter Beratungshilfe für die Antragstellerin in Bezug auf Unterhaltsansprüche für ihr minderjähriges Kind beantragt. Dem zugrunde lag ein Abänderungsverlangen des Kindesvaters hinsichtlich eines im Jahre 2009 vor dem AG geschlossenen Vergleichs über Kindesunterhalt. In diesem Verfahren war dem Kind seinerzeit Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der jetzigen Bevollmächtigten bewilligt worden.

Der Rechtspfleger hat den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen, weil die Antragstellerin dafür die Hilfe des Jugendamtes habe in Anspruch nehmen können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, § 1712 BGB). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

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