War das Kind im Unterhaltsverfahren bereits anwaltlich vertreten, ist es nicht zumutbar, das Kind bei einem Abänderungsantrag des Unterhaltspflichtigen zunächst auf die Inanspruchnahme des Jugendamts zu verweisen.
AG Vechta, Beschl. v. 18.10.2011 – 4 II 1355/11
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