Der Antragsteller hatte die zwei Beschwerdeführer als Beklagte zu 1) und 2) sowie die Antragsgegnerin zu 3) und deren Geschäftsführer als Beklagte zu 3) und zu 4) in verschiedenen Rechtsstreiten vor dem ArbG anwaltlich vertreten. Beide Rechtsstreite endeten durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in der Güteverhandlung. Die zwei Beschwerdeführer waren in der Verhandlung persönlich anwesend.
Auf Antrag setzte der Rechtspfleger mit Beschluss gem. § 11 RVG die von den vier Antragsgegnern als Gesamtschuldner im Hauptsacheverfahren zu zahlende Vergütung auf 11.891,43 EUR fest. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) mit ihren sofortigen Beschwerden.
Sie machten zunächst geltend, sie hätten den Antragsteller nicht beauftragt und auch keine Vollmacht unterschrieben. Nachdem der Antragsteller von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) unterzeichnete Vollmachtsurkunden vorlegt hat und sich auch nicht leugnen ließ, dass er in ihrer Anwesenheit in der Güteverhandlung vor dem ArbG auch für sie Prozesserklärungen abgegeben hat, hielten sie diese Behauptung nicht aufrecht.
Die Beschwerdeführer wenden nunmehr ein, sie seien zur Kostentragung nicht verpflichtet, weil die Antragsgegnerin zu 3) bzw. deren Geschäftführer persönlich, der Antragsgegner zu 4), mit dem Antragsteller vereinbart habe, alle Kosten zu tragen.
Das ArbG hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, die schriftlichen Erklärungen des Antragsgegners zu 4) gegenüber den beiden Beschwerdeführern, dass er die Anwaltskosten allein trage, führe im Außenverhältnis zum Antragsteller nicht dazu, dass er auf zwei Haftungsschuldner verzichten müsse. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung könne die interne Vereinbarung der vier Antragsgegner untereinander zu keiner Befreiung von der Kostenhaftung gegenüber dem im Eil- und Hauptsacheverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt führen.
Die Beschwerdeführer haben auf die Aufforderung des Beschwerdegerichts hierzu Stellungnahme zu nehmen, erneut betont, dass der Antragsgegner zu 4) ihnen gegenüber zugesichert habe, die Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Sie hätten die Beauftragung des Rechtsanwalts und die gemeinsame Vertretung nur unter der Voraussetzung akzeptiert, dass alle Kosten von der Antragsgegnerin zu 3) bzw. ihrem Geschäftsführer, dem Antragsgegner zu 4), übernommen werden.