Das AG hatte im September 2010 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgestellt. Der Rechtsanwalt ist daraufhin für die Berechtigte tätig geworden. Sein Antrag auf Vergütungsfestsetzung ist weitgehend zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin dargelegt, der Antragsteller sei nicht in mehreren, sondern lediglich in einer Angelegenheit tätig geworden.

Die dagegen erhobene Erinnerung ist von der Richterin zurückgewiesen worden.

Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

Das OLG hat den Vorlagebeschluss aufgehoben.

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