GKG-KostVerz. Nr. 1812 GKG § 22 Abs. 1 ZPO § 127
Leitsatz
- Verwirft das Beschwerdegericht eine im Prozesskostenhilfeverfahren gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde als unbegründet, fällt die Festgebühr Nr. 1812 GKG-KostVerz. GKG an.
- Wird eine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, so ist es überflüssig anzuordnen, dass der Beschwerdeführer, der die Gebühr Nr. 1812 GKG GKG-KostVerz. gem. § 22 Abs. 1 GKG schuldet, die Gerichtskosten zu tragen hat.
LG Koblenz, Beschl. v. 7.2.2011 – 6 T 106/10
1 Sachverhalt
Die Kammer hatte im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die sofortige Beschwerde des Antragstellers und jetzigen Erinnerungsführers gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen.
Mit Kostenrechnung wurden dem Erinnerungsführer gem. Nr. 1812 GKG-KostVerz. Gerichtsgebühren von 50,00 EUR berechnet. Gegen diese Kostenrechnung wendet er sich mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten. Zur Begründung führt er aus, dass im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Kostengrundentscheidung getroffen worden sei. Er sei zur Tragung der Kosten wirtschaftlich nicht in der Lage. Das Beschwerdeverfahren sei nicht mutwillig, sondern angezeigt gewesen.
Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zu Recht ist gegen den Erinnerungsführer eine Gebühr nach Nr. 1812 GKG-KostVerz. in Höhe von 50,00 EUR in Ansatz gebracht worden.
Einer Kostengrundentscheidung bedurfte es nicht, da die am Beschwerdeverfahren Beteiligten kraft Gesetzes einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die vom Beklagten nach Zurückweisung seiner Beschwerde zu tragende Gerichtsgebühr entsteht kraft Gesetzes und wird von der Gerichtskasse eingefordert, ohne dass eine Kostenentscheidung ergeht (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn 39). Nr. 1812 GKG-KostVerz. bestimmt sodann, dass im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR anfällt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren verworfen oder zurückgewiesen werden (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 18.3.2008 – 6 T 5/08, FamRZ 2009, 76). Die Gebühr ist gem. § 9 GKG fällig, die Kostenhaftung beruht auf § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.
Soweit der Erinnerungsführer meint, im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage zu sein, den Betrag von 50,00 EUR zu tragen, mag er eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Landesjustizkasse anstreben.
Ein Entfallen der Gerichtsgebühr im Hinblick auf eine vom Erinnerungsführer behauptete unrichtige Sachbehandlung ist schon deshalb fernliegend, weil seine sofortige Beschwerde insgesamt zurückgewiesen wurde, mithin die amtsgerichtliche Entscheidung voll umfänglich bestätigt wurde.