1. Der Festsetzung der der Beklagten durch die Anrufung des unzuständigen LG entstandenen Anwaltskosten steht zunächst nicht das Fehlen einer entsprechenden Kostenentscheidung entgegen. Insoweit übersieht der Kläger, dass ihm mit Beschluss des ArbG Aachen ausdrücklich die durch die Anrufung des unzuständigen LG Aachen entstandenen Kosten auferlegt worden sind. Der Kläger hat gegen diesen, ihm förmlich zugestellten und mit einer Rechtmittelbelehrung versehenen Beschluss keinen Rechtsbehelf eingelegt. Der Beschluss ist daher rechtskräftig.
2. Der Festsetzung der beim LG Aachen angefallenen Anwaltsgebühren gegen den Kläger steht auch nicht die Vorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht zwar im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist eine "andere Bestimmung" i.S.v. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG und bedingt die dort enthaltene Verweisung auf § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ab. Nach § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG gilt S. 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, sie seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO) (zum Ganzen: BAG, Beschl. v. 1.11.2004 – 3 AZB 10/04).
3. Die somit nach der erfolgten Klagerücknahme nach dem rechtskräftigen Beschluss des ArbG Aachen zu erstattenden Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts umfassen entgegen der Auffassung des Klägers auch die gesamten dort angefallenen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Beklagten. Dies entspricht der am Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ausgerichteten Auslegung von § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG (BAG, Beschl. v. 1.11.2004 – 3 AZB 10/04, NZA 2005, 429; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15.8.2006 – 12 Ta 392/06; Hessisches LAG, Beschl. v. 30.7.2009, 13 Ta 360/09; LAG Köln, Beschl. v. 3.1.2008 – 8 Ta 377/07). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die von der Beklagten beantragte Kostenfestsetzung und Kostenerstattung habe auszuscheiden, weil für ihn vor dem ArbG derselbe Prozessbevollmächtigte tätig geworden sei und daher "Mehrkosten" durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts gar nicht entstanden seien, ist dem nicht zu folgen. Es ist zwar früher teilweise die Auffassung vertreten worden, es könne nur die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden seien, und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären, verlangt werden (LAG Bremen, Beschl. v. 20.2.1986 – 2 Ta 9/85, LAGE ArbGG 1979 § 12a Nr. 4). Auch wurde argumentiert, aus der Formulierung von § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG, die Kosten müssten dem Beklagten "dadurch entstanden" sein, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen habe, lasse sich ein besonderes Kausalitätserfordernis ableiten (LAG Bremen, Beschl. v. 5.7.1996 – 2 Ta 30/96, NZA 1997, 26). § 12 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist indessen nicht zu entnehmen, dass nur die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind, und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären, erstattungsfähig sind. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG spricht nicht von "Mehrkosten", sondern von Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen hat (LAG Köln, Beschl. v. 3.1.2008 – 8 Ta 377/07; BAG, Beschl. v. 1.11.2004 – 3 AZB 10/04). Etwas anderes kann auch nicht aus § 17b Abs. 2 S. 2 GVG bzw. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO und dem darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens abgeleitet werden. Diese Vorschriften gehen von dem Normalfall der Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Prozesspartei aus und haben nicht die Sonderregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG 1979 im Auge. Unabhängig von der Kostentragungspflicht im Einzelfall sollen die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen "Mehrkosten" in jedem Fall beim Verursacher bleiben, also bei demjenigen, der zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen oder den unzulässigen Rechtsweg beschritten hat. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG 1979 will dagegen nicht "Mehrkosten" regeln, sondern überhaupt die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Falle de...