FamFG § 243
Leitsatz
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 243 FamFG kann zugunsten des in der Sache unterlegenen Antragsgegners berücksichtigt werden, dass er sich schon vorgerichtlich an das Jugendamt mit der Bitte um Unterstützung gewandt hat, dieses jedoch nicht fähig war, dem Antragsgegner die gebotene Unterstützung zeitnah zu gewähren.
AG Siegburg, Beschl. v. 7.11.2011 – 316 F 148/11
1 Sachverhalt
Die Antragsteller, die minderjährigen Kinder des Antragsgegners, hatten diesen auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Der Antragsteller hatte sich sodann an das Jugendamt gewandt und dort seine Einkommensbelege vorgelegt mit der Bitte, für ihn den Unterhalt zu berechnen, damit er die berechtigten Unterhaltsansprüche durch Jugendamtsurkunden titulieren lassen könne. Das Jugendamt war jedoch nicht in der Lage, zeitnah die Berechnung durchzuführen und informierte auch die Kindesmutter nicht, dass es mit der Berechnung des Unterhalts beauftragt sei. In Unkenntnis dessen beantragten die Antragsteller beim zuständigen FamG, Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren gegen den Antragsgegner auf Unterhaltszahlung. Gleichzeitig erklärten sie, von einem Verfahren Abstand zu nehmen, wenn der Antragsgegner innerhalb der Stellungnahmefrist auf den VKH-Antrag die geforderten Jugendamtsurkunden beibringe. Auch hierauf reagierte das Jugendamt jedoch nicht, so dass nach Ablauf der Stellungnahmefrist Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Unterhaltsantragzugestellt wurde. Daraufhin leitete das Jugendamt dann die Einkommensbelege des Antragsgegners ohne eigene Berechnung an den Anwalt der Antragsteller weiter, damit dieser nochmals eine Unterhaltsberechnung vornehme. Nachdem dieser mitteilte, dass die vorgelegten Belege keinen Anlass zu einer abweichenden Berechnung gäben, erstellte das Jugendamt dann zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Jugendamtsurkunden über den geforderten Betrag, die der Antragsgegner sofort unterzeichnete und persönlich beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vorbeibrachte. Daraufhin erklärten die Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.
Obwohl die Antragsteller mit ihrem Begehren in vollem Umfang durchgedrungen waren, hat das Gericht aus Billigkeitsgründen die Kosten gegeneinander aufgehoben.
2 Aus den Gründen
Die Entscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 91a ZPO. Sie berücksichtigt, dass der Antragsgegner zwar objektiv Anlass zu diesem Verfahren gegeben hat, die Verzögerung jedoch letztlich auf die Unfähigkeit des zuständigen Jugendamts zurückzuführen ist, die Unterhaltsansprüche der Antragsteller zeitnah zu berechnen.