ZPO §§ 50, 86, 103, 104, 246, 253, 727, 750, 780 BGB §§ 1922, 1960
Leitsatz
Stirbt die anwaltlich vertretene Prozesspartei, ohne dass eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, kann der Prozessbevollmächtigte eine Kostenfestsetzung zugunsten der unbekannten Erben erwirken.
OLG Koblenz, Beschl. v. 8.11.2011 – 14 W 639/11
1 Aus den Gründen
Die ursprüngliche, anwaltlich vertretene Klägerin ist im Laufe des Rechtsstreits gestorben. Eine hiernach eingelegte, Verfahrensfragen betreffende Beschwerde des Beklagten hat das OLG zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten auferlegt.
Durch den nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Klägerin zugunsten "der unbekannten Erben” die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den Beklagten festgesetzt."
Mit seiner sofortigen Beschwerde vertritt der Beklagte die Ansicht, eine Kostenfestsetzung für unbekannte Erben sei nicht statthaft.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dass die ursprüngliche Klägerin ihren Prozessvertreter wirksam bevollmächtigt hatte, steht außer Zweifel. Demzufolge war er auch befugt, namens der Rechtsnachfolger seiner Auftraggeberin einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Das erschließt sich ohne Weiteres aus § 86 ZPO, wonach die Vollmacht des Anwalts durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird. Eine Aussetzung des Rechtsstreits (§ 246 ZPO) ist nicht erfolgt, so dass eine Vollmacht der Rechtsnachfolger nicht beigebracht werden musste (§ 86, 2. Hs. ZPO).
Auch die Festsetzung des Erstattungsbetrages zugunsten der unbekannten Erben begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 1960 Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses für denjenigen, der Erbe ist, einen Nachlasspfleger bestellen. Dieser kann als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben Klage erheben (vgl. BGHR ZPO § 114 S 1/Nachlaßpfleger 1). Ein derartiger Rechtsstreit muss zwingend namens der unbekannten Erben durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden.
Weshalb etwas anderes gelten soll, wenn ein rechtsgeschäftlicher Vertreter handelt, der als Prozessbevollmächtigter des Erblassers auch zur Vertretung der Erben befugt ist, lässt sich nicht überzeugend begründen. Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nichts anderes wie für die Erhebung einer Klage (vgl. zu Letzterem BFH, Beschl. v. 13.10.1981 – VII R 66-70/79, VII R 66/79, VII R 67/79, VII R 68/79, VII R 69/79, VII R 70/79). Ebenso wie bei einer Klage oder einem auf dem Erfolg der Klage fußenden Kostenfestsetzungsantrag des Nachlasspflegers kann von der namentlichen Benennung der Erben abgesehen werden, wenn deren Identität ansonsten gesichert erscheint. So liegt es hier. Die Erbenstellung muss erforderlichenfalls in geeigneter Form (Erbschein etc.) nachgewiesen werden.
Auch der Hinweis auf § 750 ZPO verfängt nicht. Die Zwangsvollstreckung erfordert zwar die namentliche Bezeichnung der Erben; damit ist aber nicht gesagt, dass eine insoweit bestehende Unklarheit nicht beseitigt werden könnte, etwa indem ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger nach Umschreibung des Titels aus eigenem Recht gegen den Beklagten vorgeht (vgl. zum Klageverfahren BGH WM 2000, 2057).
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz