Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 03.08.2011; Aktenzeichen 2 O 213/09) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 3. August 2011 wird zurückgewiesen
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 783,62 EUR.
Gründe
Die ursprüngliche, anwaltlich vertretene Klägerin ist im Laufe des Rechtsstreits gestorben. Eine hiernach eingelegte, Verfahrensfragen betreffende Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten auferlegt.
Durch den nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Klägerin zu Gunsten "der unbekannten Erben" die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den Beklagten festgesetzt.
Mit seiner sofortigen Beschwerde vertritt der Beklagte die Ansicht, eine Kostenfestsetzung für unbekannte Erben sei nicht statthaft.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dass die ursprüngliche Klägerin ihren Prozessvertreter wirksam bevollmächtigt hatte, steht außer Zweifel. Demzufolge war er auch befugt, namens der Rechtsnachfolger seiner Auftraggeberin einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Das erschließt sich ohne Weiteres aus § 86 ZPO, wonach die Vollmacht des Anwalts durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird. Eine Aussetzung des Rechtsstreits (§ 246 ZPO) ist nicht erfolgt, so dass eine Vollmacht der Rechtsnachfolger nicht beigebracht werden musste (§ 86 ZPO zweiter Halbsatz).
Auch die Festsetzung des Erstattungsbetrages zu Gunsten der unbekannten Erben begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 1960 Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses für denjenigen, der Erbe ist, einen Nachlasspfleger bestellen. Dieser kann als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben Klage erheben (vgl. BGHR ZPO § 114 S 1/Nachlaßpfleger 1). Ein derartiger Rechtsstreit muss zwingend namens der unbekannten Erben durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden.
Weshalb etwas anderes gelten soll, wenn ein rechtsgeschäftlicher Vertreter handelt, der als Prozessbevollmächtigter des Erblassers auch zur Vertretung der Erben befugt ist, lässt sich nicht überzeugend begründen. Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nichts anderes wie für die Erhebung einer Klage (vgl. zu Letzterem BFH, Beschluss vom 13.10.1981 - VII R 66-70/79, VII R 66/79, VII R 67/79, VII R 68/79, VII R 69/79, VII R 70/79). Ebenso wie bei einer Klage oder einem auf dem Erfolg der Klage fußenden Kostenfestsetzungsantrag des Nachlasspflegers kann von der namentlichen Benennung der Erben abgesehen werden, wenn deren Identität ansonsten gesichert erscheint. So liegt es hier. Die Erbenstellung muss erforderlichenfalls in geeigneter Form (Erbschein etc.) nachgewiesen werden.
Auch der Hinweis auf § 750 ZPO verfängt nicht. Die Zwangsvollstreckung erfordert zwar die namentliche Bezeichnung der Erben; damit ist aber nicht gesagt, dass eine insoweit bestehende Unklarheit nicht beseitigt werden könnte, etwa indem ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger nach Umschreibung des Titels aus eigenem Recht gegen den Beklagten vorgeht (vgl. zum Klageverfahren BGH in WM WM 2000, 2057-2059).
Dass der Beklagte die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen hat, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3957469 |
NJW 2012, 8 |
FamRZ 2012, 665 |
JurBüro 2012, 86 |
ZEV 2011, 8 |
ZEV 2012, 109 |
MDR 2011, 1480 |
Rpfleger 2012, 267 |
AGS 2012, 43 |
ErbR 2012, 50 |
GuT 2011, 540 |
EE 2012, 163 |
PAK 2012, 56 |