Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt, nämlich im Mai 2009, eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100).
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in AGS 2010, 420 veröffentlicht ist, setzt das Entstehen der Terminsgebühr nicht voraus, dass für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das AG habe zu Recht die im Streit stehende Terminsgebühr festgesetzt, da diese nach der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV für mindestens ein Telefongespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien angefallen sei. Mit der Einführung der Terminsgebühr nach dem RVG habe erreicht werden sollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitrage. Deshalb solle die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an – auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten – Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt habe, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung gezielt hätten.
Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV, wonach eine Terminsgebühr auch in Fällen entstehen könne, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, aber in den betreffenden Verfahren vorgeschrieben gewesen sei, enthalte keine Einschränkung der Grundregel der Vorbem. 3 Abs. 3 VV, sondern ergänze und erweitere diese auf Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung, ob mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, nicht stattgefunden habe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV sei die Entstehung einer Terminsgebühr nicht davon abhängig, dass zusätzlich eine der Voraussetzungen der Nr. 3104 VV vorliege. Der gegenteiligen Ansicht des V. Zivilsenats des BGH schließe sich das Gericht nicht an. Diese widerspreche der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die rasche und einvernehmliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern.
Ob das Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO wegen der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bei unterbliebener Terminierung als Verfahren angesehen werden könne, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, könne (daher) in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.
Durch das Schreiben vom 2.7.2009, das ausdrücklich auf ein vorheriges Telefonat Bezug nehme, sei belegt, dass mindestens ein Telefonat zwischen den früheren Prozessbevollmächtigten der Parteien stattgefunden habe und dabei die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens erörtert worden sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Die in Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV vorgesehene Terminsgebühr kann jedenfalls auch in solchen Verfahren anfallen, in denen – wie hier – eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt.
Die in Rspr. u Lit. umstrittene Frage, ob die in Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV geregelte Terminsgebühr darüber hinaus auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, kann offen bleiben.
a) Nach einer in der Rspr. vertretenen Auffassung entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn 19 [= AGS 2007, 298] u. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn 7 [= AGS 2007, 397]; ähnlich bereits VGH Mannheim NJW 2007, 860 [= AGS 2007, 294]; dem V. Zivilsenat folgend: KG JurBüro 2008, 473; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089 f. [= AGS 2009, 107]; OVG Berlin-Brandenburg JurBüro 2009, 426 [= AGS 2009, 539]). Das gilt auch, wenn sich die Rechtsanwälte der Parteien über die zur Beendigung des Verfahrens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abgestimmt haben (BGH a.a.O.).
Dieser Rspr. liegt im Wesentlichen folgende Begründung zugrunde: Die Terminsgebühr wird durch Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV nicht in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist. Das ergibt sich aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände im Teil 3 VV, der die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat (BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn 20 [= AGS 2007, 298]).
Der Grundsatz, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehe...