Der bedürftigen Partei war Beratungshilfe bewilligt worden, und zwar hinsichtlich der Vertretung betreffend einzelne Trennungsfolgen sowie für den Fall der Scheidung auch für Folgesachen. Der Anwalt hatte anschließend die Vertretung für jede Trennungs- und Scheidungsfolge gesondert abgerechnet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hatte dagegen nur eine einzige Angelegenheit angenommen und nur eine Geschäftsgebühr festgesetzt. Auf die Beschwerde des Anwalts ist das LG von zwei Angelegenheiten ausgegangen und hat zwei Geschäftsgebühren festgesetzt. Es ist insoweit nicht der bis dahin vertretenen std. Rspr. des OLG München gefolgt, wonach von einer einzigen Angelegenheit auszugehen sei (Beschl. v. 4.12.1987 – 11 W 1369/87; NJW-RR 1999, 648 u. v. 19.12.2008 – 11 W 2318/08). Im Hinblick auf diese Abweichung hat es die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen, die dann auch vom Bezirksrevisor eingelegt wurde. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

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