Die weitere Beschwerde ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO. Der Senat folgt unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rspr. der Auffassung des LG , dass bei Beratungshilfe, die für den Fall der Trennung mit einer Mehrzahl zu regelnder Rechtsbeziehungen und für den Fall der nachfolgenden Scheidung mit mehreren Folgesachen geleistet wird, insgesamt mindestens zwei verschiedene Angelegenheiten vorliegen.
a) Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nrn. 2500 bis 2508 VV. Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in bestimmten Angelegenheiten § 2 Abs. 2 BerHG. Damit ist dieser Begriff die Basis des Vergütungsanspruchs des Beratungshilfeanwalts, da er pro Angelegenheit die Pauschalgebühr von 70,00 EUR lediglich einmal erhält, ohne dass es im Prinzip auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit oder die Anzahl der Rechtsverhältnisse ankommt, in denen Rechtsrat erteilt wird.
b) Zur Auslegung und Bestimmung des Umfangs einer Angelegenheit in familienrechtlichen Beratungsverhältnissen wird ein breites Spektrum an Lösungsvorschlägen in der Rspr. der Oberlandesgerichte vertreten (siehe dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl. § 16 Rn 29 ff). Dabei hat der Senat bisher die Auffassung vertreten, dass unabhängig von der Anzahl der Gegenstände Trennung und Scheidung immer einen einheitlichen innerlich zusammengehörigen Lebenssachverhalt bilden, dem ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt und der deshalb einen einheitlichen Rahmen der Tätigkeit des Anwalts vorgibt. Diese Auffassung des Senats war gestützt auf die Regelungen der Angelegenheit in § 15 Abs. 2 RVG und der Regelung des "Gegenstandes" der anwaltlichen Tätigkeit in § 22 Abs. 1 RVG (siehe Senat v. 19.12.2008 – 11 W 2318/08; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. § 16 Rn 18 u. 25 u. Senat MDR 1988, 330; ebenso OLG Nürnberg MDR 2004, 1186).
Die abweichenden Auffassungen anderer Oberlandesgerichte, die für Scheidung nebst Folgesachen (OLG Düsseldorf AnwBl 1986, 162; FamRZ 2009, 1244 [= AGS 2009, 79]; OLG Braunschweig AnwBl 1984, 514; OLG Hamm AGS 2005, 30 und OLG Köln FamRZ 2009, 1345 [= AGS 2009, 422]; KG RVGreport 2010,141 [= AGS 2010, 612]) aber auch bei Scheidung/Folgesachen/Trennung und selbst unter verschiedenen Trennungsgegenständen jeweils gebührenrechtlich eigene Angelegenheiten annehmen (OLG Stuttgart vom 4.10.2006 – 8 W 360/06 [= AGS 2007, 97]; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 [= AGS 2008, 556]; OLG Frankfurt AGS 2009, 593; ders. RVGreport 2010, 143 [= AGS 2009, 593]; OLG Hamm FamRZ 2005, 532 [= AGS 2005, 350]; OLG Dresden RVGreport, 2011, 219 [= AGS 2011, 138]; OLG Nürnberg, v. 29.3.2011 – 11 WF 1590/10 [= AGS 2011, 298] und OLG Bamberg, v. 28.12.2010 – 8 W 97/10) wurde vom Senat vor diesem Hintergrund abgelehnt, da der innere Zusammenhang der jeweiligen Beratungsgegenstände durch diese Aufspaltung in verschiedene Angelegenheiten nicht hinreichend berücksichtigt würde (Senat, 11 W 2318/08).
3. An dieser bisher vertretenen Auffassung hält der Senat jedenfalls für den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht länger fest.
a) § 16 Nr. 4 RVG verklammert bei der gerichtlichen Beratung die Scheidungssache und die Folgesachen (früher § 621 Abs. 1 Nr. 1, 623 Abs. 1-3, Abs. 5 jetzt § 137 Abs. 2, 3 FamFG) zu einer Angelegenheit. Nachdem der Begriff der Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 RVG schon früher ausdrücklich auf die außergerichtliche Beratung übertragen wurde, ist es aus Sicht des Senats folgerichtig, auch die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG zur Abgrenzung der Angelegenheit bei Scheidung und Folgesachen für die Beratungshilfe heranzuziehen und daraus gebührenrechtliche Folgerungen zu ziehen (so OLG Stuttgart – 8 W 360/06 [= AGS 2007, 97]). Den Verfechtern der gegenteiligen Meinung, die für die Beratungshilfe auch im Bereich der Scheidung und Folgensachen untereinander jeweils von einer eigenen Angelegenheit ausgehen (OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244 [= AGS 2009, 79]; OLG Köln FamRZ 2009, 1345 [= AGS 2009, 422]), ist zwar zuzugeben, dass die Anwendbarkeit von § 16 Nr. 4 RVG nicht zwingend erscheint, da die Vorschrift ausdrücklich lediglich das gerichtliche Verbundverfahren erfasst und die dort geltende Kompensation der Zusammenrechnung der Gebührenstreitwerte im Beratungshilferecht gerade nicht gilt.
b) Eine Rechtsverletzung bei Auslegung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. § 2 BerHG kann der Senat jedoch nicht feststellen, da sich das LG bei der Abgrenzung – insoweit übereinstimmend mit der Senatsrspr. – vor allem auf den inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Gegenständen und den einheitlichen Rahmen des äußeren Lebenssachverhaltes Scheidung/Trennung stützt, der letztlich auch der Regelung des § 16 Nr. 4 RVG zugrunde liegt. Darüber hinaus lässt das LG dessen Anwendbarkeit ausdrücklich offen.
Gleichwohl kann aus der Regelung ...