Die zulässige Beschwerde des Antragstellervertreters hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Gegenstandswert des Zugewinnausgleichsverfahrens beträgt 238.050,13 EUR.
Gem. § 38 FamGKG ist in Fällen eines Stufenklageanspruches für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höchste, maßgebend. Dies ist regelmäßig der in der Zahlungsstufe geltend gemachte Leistungsantrag. Kommt es zu dessen Bezifferung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr (sog. steckengebliebene Stufenklage), ist der Wert nach der ursprünglichen Leistungserwartung zu bemessen (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 533; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Keske, 8. Aufl., 2011, Kap. 17, Rn 56). Abzustellen ist folglich auf den zunächst vorgestellten Zahlungsanspruch, auch wenn ihn die Antragstellerin letztendlich nicht mehr weiterverfolgt hat, selbst wenn dies darauf beruhen mag, dass es sich um eine übersetzt geäußerte Begehrensvorstellung gehandelt hat (OLG Celle JurBüro 2011, 483). In einem solchen Fall ist der Wert gem. § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen. Dabei ist anhand des in das Verfahren eingeführten Tatsachenvortrags der Antrag stellenden Partei danach zu fragen, welche Vorstellungen sie sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH FamRZ 1993, 1189). Einen sicheren und verwertbaren Anhaltspunkt dafür liefert insbesondere die Höhe der in Vergleichsverhandlungen außergerichtlich geltend gemachte Forderung (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 534). Hier wurden von der Antragstellerin tatsächlich 238.050,13 EUR vom Antragsgegner gefordert, so dass auch in dieser Höhe Streit zwischen den Eheleuten über den zu bezahlenden Zugewinnausgleich bestand. Darauf, ob dieser tatsächlich in voller Höhe auch gerichtlich geltend gemacht worden wäre, oder ob die Antragstellerin zunächst nur einen Teilbetrag gefordert hätte, kommt es nicht an.
Auch ist nicht auf eine eventuelle Erfolgsaussicht der gerichtlichen Geltendmachung abzustellen. Zwar weist das FamG bei seiner Wertfestsetzung zu Recht darauf hin, dass im Falle lediglich teilweiser Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und entsprechender Anpassung des Antrags der Antragstellerin möglicherweise nur ein geringerer Anspruch rechtshängig geworden wäre, allerdings hat die Antragstellerin ihre Klage nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern ihren Antrag unbedingt eingereicht und lediglich "ferner" Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Dementsprechend hat das FamG auch die Klage unverzüglich zugestellt und Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt und auch bis zur Verfahrensbeendigung nicht eingeschränkt. Somit ist auch zweifelsfrei der gesamte vorgestellte Anspruch auf Zugewinnausgleich mit Zustellung der Stufenklage rechtshängig geworden und der Gegenstandswert hieraus zu ermitteln.
Der Vergleichsbetrag bietet keinen Anhaltspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswertes, da ein Vergleich regelmäßig gegenseitiges Nachgeben in streitigen, teilweise auch berechtigten Forderungen, beinhaltet und die Eheleute im Vergleich ausdrücklich nicht nur die Abgeltung des Zugewinnausgleichs vereinbarten, sondern darüber hinaus auch einen Verzicht auf eventuelle weitergehende güterrechtliche Ansprüche. Schon vom Wortlaut her beinhaltet die Vereinbarung somit auch die Streitbeilegung weiterer verfahrensgegenständlich geltend gemachter Ansprüche.
Im Verbundverfahren ist ein Gegenstandswert für die Verfahren Kindesunterhalt ab November 2007 und Trennungsunterhalt in nicht beanstandeter Höhe von 5.448,00 EUR bzw. 8.584,92 EUR festzusetzen. Die Antragstellerin hat beide Verfahren durch ihre Stufenklage vom 26.11.2007 in den Verbund eingebracht, durch die gerichtliche Zustellung sind sie auch rechtshängig geworden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich in beiden Fällen um nicht verbundfähige Verfahren handelt, da das FamG bis zur Beendigung des Verfahrens eine Abtrennung nicht vorgenommen hat und beide Verfahren durch die Scheidungsfolgenvereinbarung abschließend erledigt wurden. Im Falle einer Abtrennung wären die Verfahren gebührenrechtlich aus dem Verbundverfahren ausgeschieden, hätten aber in den jeweiligen isolierten Verfahren einen Gegenstandswert ergeben, aus denen Gerichts- und Anwaltsgebühren entstanden wären. Die Fortführung der Verfahren im Verbund bis zu dessen Beendigung kann jedoch gebührenrechtlich nicht anders beurteilt werden, als wenn eine Verbundsache vor ihrer Abtrennung zurückgenommen oder (beispielsweise wegen verspäteter Geltendmachung) als unzulässig zurückgewiesen worden wäre.
Unzutreffend hat das FamG dagegen einen Gegenstandswert im Verbundverfahren für eine Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt festgesetzt, da ein entsprechender Sachantrag von den Parteien nicht gestellt wurde. Im Schriftsatz v. 26.11.2007 wurde Ehegattenunterhalt ab November 2007 verlangt, somit Trennungsunterhalt, ein weiterer Antrag auf Ehegattenunterhalt findet sich in der Akte nicht. Wenn die Eheleute den nache...