Die Entscheidung des OLG ist – soweit auf die Gesetzesbegründung und den Wortlaut der als allein einschlägig angesehenen Bewertungsvorschrift des § 50 FamGKG abgestellt wird – weitestgehend zutreffend.
Während nach dem bis zum 31.8.2009 maßgeblichen Recht über die Aussetzung der Kürzung einer Rente für den Fall einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der Versorgungsträger selbst zu entscheiden hatte (§ 5 Abs. 1 VAHRG a.F.) und nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens bei Klageerhebung regelmäßig die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben war, ist für das Anpassungsverfahren wegen Unterhalts nunmehr ausschließlich das FamG zuständig (§ 34 VersAusglG). Anpassungsverfahren wegen Unterhalts (§§ 33, 34 VersAusglG), die nach Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich eingeleitet werden, sind nach der Gesetzesbegründung Versorgungsausgleichssachen i.S.d. § 111 Nr. 7 FamFG.
Deshalb geht das OLG im Ergebnis auch zutreffend davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG alles dafür spricht, Versorgungsausgleichssachen i.S.d. § 111 Nr. 7 FamFG sämtlich nach § 50 FamGKG zu bewerten. Die Entscheidung des OLG ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Den Mehraufwand im Rahmen des Anpassungsverfahrens wegen Unterhalts hat das OLG offenbar gesehen und ihm durch eine auf § 50 Abs. 3 FamGKG gestützte Verdopplung des Verfahrenswerts Rechnung getragen werden.
Es bleibt allerdings fraglich, ob der Gesetzgeber bei der materiell-rechtlichen Neugestaltung der Anpassungsverfahren und Veränderung der Zuständigkeitsregelung bedacht hat, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung einer Anpassung wegen Unterhalts über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden worden ist und im Anpassungsverfahren faktisch allein zu berechnen ist, in welcher Höhe auf Seiten des Antragstellers eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Denn die Kürzung einer Rente kommt nach dem VersAusglG nur noch in Höhe des konkret ermittelten Unterhaltsanspruchs in Betracht. Die gerichtliche Tätigkeit ist dieselbe wie in einem Unterhaltsverfahren, dessen Bewertung sich nach § 51 FamGKG richtet. Aus diesem Grunde dürfte es auch nicht sachgerecht sein, den Verfahrenswert in Anpassungsverfahren wegen Unterhalts im Ergebnis anders zu bewerten als eine Unterhaltssache.
Es könnte dem Gesetzgeber deshalb unterstellt werden, dass er die Bewertung von Anpassungsverfahren wegen Unterhalts bei der Schaffung der Regelung des § 50 FamGKG gar nicht bedacht hat, zumal die Verfahren nach bisherigem Recht gerichtskostenfrei waren. Zur Verfahrenswertbestimmung dürfte deshalb eher der Auffangwert des § 42 Abs. 1, 3 FamGKG unter Berücksichtigung der sich aus § 51 FamGKG ergebenden Maßstäbe heranzuziehen sein. Dem OLG ist zwar zuzugeben, dass dies auf der Grundlage der Geltung der dogmatisch einschlägigen Vorschrift des § 50 FamGKG systemwidrig ist. Allerdings ist die entsprechende Korrektur des Verfahrenswerts auch nach § 50 Abs. 3 FamGKG möglich, auf den das OLG letztlich auch abgestellt hat, auch wenn es dabei eine Orientierung an der sich aus § 51 FamGKG für Unterhaltssachen ergebende Bewertung ablehnt.
Insoweit das OLG davon ausgeht, dass alle verfahrensgegenständlichen Anrechte, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt, zu bewerten sind, ist dies nicht ganz zutreffend: Zu bewerten sind alle verfahrensgegenständlichen Anrechte, also auch diejenigen, die nicht von § 33 VersAusglG erfasst sind, deren Anpassung der Antragsteller aber dennoch begehrt.
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz