Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert für Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG ist gem. § 50 Abs. 1, Alt. 1 FamGKG zu bestimmen. Besonderen Umständen des Einzelfalls kann durch Anwendung des § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung getragen werden.
Normenkette
FamGKG § 50 Abs. 1, 3; VersAusglG §§ 33-34; FamFG §§ 111, 217
Verfahrensgang
AG Tettnang (Beschluss vom 05.04.2012; Aktenzeichen 7 F 592/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Tettnang vom 5.4.2012, dort Beschlussformel Ziff. 3 (7 F 592/11) wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht Tettnang hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Mit Beschluss vom 5.4.2012 hat das Familiengericht gem. §§ 33, 34 VersAusglG die Kürzung des Rentenanrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg von monatlich 695,62 EUR hinsichtlich eines Teilbetrags von 504,38 EUR ab dem 1.10.2011 ausgesetzt und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Bereits bei der Ehescheidung vor dem Familiengericht im Januar 2011 hatte sich der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 745,- EUR monatlich und die Antragsgegnerin zur Zustimmung zu einem etwaigen Antrag des Antragstellers gem. §§ 33, 34 VersAusglG verpflichtet. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens vereinbarten die Eheleute im Innenverhältnis Kostenaufhebung, sollte nicht ohnehin das Gericht eine entsprechende Kostenentscheidung treffen.
Dem Antrag ihres geschiedenen Ehemannes nach §§ 33, 34 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung seiner Rentenbezüge ab 1.10.2011 i.H.v. monatlich 504,38 EUR ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.
Nachdem der Antragsteller, wie vom Familiengericht verlangt, die Unterhaltsberechnung wenigstens in groben Zügen dargestellt hatte, wurde über die Aussetzung antragsgemäß entschieden und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat das Familiengericht auf § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG gestützt. 10 % der dreifachen Nettoeinkünfte der beteiligten Eheleute von 865,42 EUR und 1.934,55 EUR ergab einen unter dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG liegenden Wert, den das Familiengericht gem. § 50 Abs. 3 FamGKG aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und dem mit dem Verfahren verbundenen Aufwand von 1.000,- EUR auf 2.000,- EUR verdoppelte.
Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht. Er strebt die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 6.052,56 EUR an, nämlich auf den Jahresbetrag des ausgesetzten Rentenkürzungsbetrages.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8.9.2010, wonach die Festsetzung des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Verfahrenswerts einer vergleichbaren Unterhaltssache, mithin unter Anwendung des § 51 Abs. 1 FamGKG analog zu erfolgen habe. Derartige Verfahren zeichneten sich dadurch aus, dass zu Vergleichs- bzw. Darstellungszwecken mindestens zwei verschiedene Unterhaltsberechnungen vorgenommen und miteinander abgeglichen werden müssten, um den Betrag der maximal zulässigen Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bestimmen zu können. Die Darstellung des Familiengerichts, der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen belaufe sich grundsätzlich auf 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten und es könnten so relevante Verfahrenswerte erreicht werden, überzeuge nicht, nachdem nur die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte anpassungsfähig seien, also insbesondere nicht diejenigen aus einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung. Praktisch seien vom Anwendungsbereich überwiegend nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 32 Nr. 1 VersAusglG betroffen, so dass der Verfahrenswert regelmäßig auf 20 % der vorgenannten Bemessungsgrundlage beschränkt wäre.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts vom 5.4.2012 sowie die Beschwerdeschrift vom 10.5.2012 Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat geht mit dem Familiengericht davon aus, dass in Anpassungsverfahren gem. §§ 33, 34 VersAusglG die Verfahrenswertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG vorzunehmen ist. Danach ist für jedes betroffene Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, mindestens jedoch 1.000,- EUR. Der Mindestwert kann gem. § 50 Abs. 3 FamGKG herauf- oder herabgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Festsetzung des Verfahrenswerts im Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung i...