Leitsatz (amtlich)

Der Verfahrenswert für Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG ist nach § 50 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 FamGKG festzusetzen.

 

Normenkette

VersAusglG § 33; FamGKG § 50 Abs. 1; FamGKG § 50 Alt. 2

 

Verfahrensgang

AG Gladbeck (Beschluss vom 08.09.2014; Aktenzeichen 32 F 196/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Beschwerdeführer vom 16.9.2014 wird der am 8.9.2014 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Gladbeck im Ausspruch zur Verfahrenswertfestsetzung abgeändert und der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten stritten über die Kürzung der laufenden Rente nach § 33 VersAusglG.

Das AG - Familiengericht - Gladbeck hat mit am 8.9.2014 erlassenen Beschluss die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller in Höhe eines Betrages von 750 EUR brutto monatlich aus- und den Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gegen die Verfahrenswertfestsetzung wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Begehren die Festsetzung des Verfahrenswertes auf mindestens 3.115,16 EUR. Sie meinen, dass das erkennbare wirtschaftliche Interesse der Beteiligten wertbestimmend sei. Die Aussetzung führe zu einer Änderung der finanziellen Verhältnisse i.H.v. monatlich mindestens 267,93 EUR (1.017,93 EUR abzgl. 750 EUR Unterhalt), so dass der 12fache Betrag als Verfahrenswert anzusetzen sei.

Das AG - Familiengericht - Gladbeck hat mit am 22.9.2014 erlassenen Beschluss der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass der Verfahrenswert nicht nach § 42 FamGKG analog zu ermitteln, sondern nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG festzusetzen sei; für eine analoge Anwendung von § 42 FamGKG sei mithin kein Raum. Da die Antragsgegnerin über keinerlei Einkommen und der Antragsteller über ein Nettoeinkommen i.H.v. 1.778,67 EUR bzw. ohne die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich von netto 2.692,27 EUR verfüge, errechne sich der 10-prozentige Anteil des dreifachen Nettorenteneinkommens des Antragstellers auf einen Betrag von unterhalb von 1.000 EUR, so dass der Mindestwert von 1.000 EUR festzusetzen gewesen sei. Umstände, die eine angemessene Erhöhung erforderlich machten, seien vorliegend nicht erkennbar.

II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und Beschwerdeführer zu 2) gegen die Verfahrenswertfestsetzung ist zulässig und teilweise begründet.

1. Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das AG - Familiengericht - Gladbeck darauf verwiesen, dass wertbestimmend § 50 FamGKG ist.

Bei den Verfahren nach Kapitel 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes (Titel des Kapitels: Anpassung nach Rechtskraft) handelt es sich um Versorgungsausgleichsverfahren i.S.v. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2012 - 16 WF 118/12, FamRZ 2012, 1972). Der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. Wenn aber die Anpassungsverfahren nach dem VersAusglG Versorgungsausgleichssachen sind, ist § 50 FamFG zur Wertfestsetzung heranzuziehen. Da sich die Vorschrift zur Bestimmung des Verfahrenswerts aus dem FamGKG ergibt, ist der subsidiäre § 42 Abs. 1 FamGKG nicht einschlägig.

2. Der Verfahrenswert ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt FamGKG nach den aktuellen Nettoeinkünften der Beteiligten festzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2010 - 5 UF 20/10, FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.2.2011 - 2 UF 317/10, FamRZ 2011, 1595; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2012 - 16 WF 118/12, FamRZ 2012, 1972; OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.2011 - 10 WF 178/11, NJW-RR 2012, 327: nur Alt. 1 anwendbar). Maßgebend ist daher das Renteneinkommen i.H.v. 1.778,67 EUR, so dass so dass hier ein Betrag i.H.v. bis zu 1.500 EUR anzusetzen ist (1.778,67 EUR × 3./. 100 × 20 = 1.067,20 EUR). Da es sich um ein Verfahren nach der Scheidung handelt, ist ein Ansatz von 20 % je Anrecht vorzunehmen.

Für eine Erhöhung nach § 50 As. 3 FamGKG besteht kein Anlass, da ein etwaiger höherer Aufwand (vgl. BT-Drucks. 16/11903, 61) nicht erkennbar ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gem. § 59 Abs. 3 FamGKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7565529

FamRZ 2015, 954

NJW-Spezial 2015, 187

NZFam 2015, 180

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