Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert bei Anspassung des VersAusgl wegen Unterhalt
Normenkette
FamGKG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 33
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 02.01.2014; Aktenzeichen 44 F 2921/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen Ziff. 3 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Freiburg vom 2.1.2014 (44 F 2921/13) wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.400 EUR festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten, geschiedenen Ehegatten wenden sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erster Instanz für ein Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG.
Das AG - Familiengericht - Freiburg hat den Verfahrenswert mit Beschluss vom 2.1.2014 gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Ehegatten und begehren eine Wertfestsetzung i.H.v. 8.400 EUR.
Das Familiengericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der geschiedenen Ehefrau mit Beschluss vom 13.1.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Ehegatten wurden angehört.
II.1. Die Beschwerden der beiden Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten geschiedenen Ehegatten sind zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten sind beschwerdeberechtigt, § 32 Abs. 2 RVG, und durch die - ihres Erachtens - zu niedrige Wertfestsetzung beschwert. Der Mindestwert der Beschwer von mehr als 200 EUR ist erreicht, § 59 Abs. 1 FamGKG. Bei der Berechnung der Beschwer kommt es auf die Differenz der Gebühren an, die sich aus dem festgesetzten (1.000 EUR) und dem nach der Beschwerde angestrebten Wert (8.400 EUR) ergeben (Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 32 RVG Rz. 17). Diese Differenz übersteigt den Beschwerdewert von 200 EUR.
2. Die Beschwerden sind begründet und führen zur Abänderung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts.
Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Festsetzung des Verfahrenswertes in Verfahren nach § 33 VersAusglG nach § 42 FamGKG (seit OLG Karlsruhe Beschl. v. 28.11.2012 - 18 WF 331/12).
Da es im Verfahren nach § 33 VersAusglG um die Anpassung eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs aufgrund einer der Höhe nach konkret zu ermittelnden Unterhaltsverpflichtung geht, ist die Anwendung der - in erster Linie auf den Ausgleich von Versorgungsanrechten zugeschnittenen - Vorschrift des § 50 Abs. 1 FamGKG nicht sachgerecht. Andererseits ist auch der zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch nicht alleiniger Verfahrensgegenstand des Anpassungsverfahrens nach § 33 VersAusglG. Der Verfahrenswert ist deshalb unter Heranziehung der Auffangvorschrift des § 42 Abs. 1 FamGKG zu bestimmen (s. OLG Karlsruhe Beschl. v. 28.11.2012 - 18 WF 331/12). Dabei sind die sich aus § 51 FamGKG ergebenden Wertungen zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.9.2010 - 5 UF 198/10, juris; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rz. 8840 ff.; Schneider/Wolf/Volpert/Thiel, FamGKG, 2009, § 50 Rz. 28).
Für die Wertfestsetzung ist somit - entsprechend der Wertung des § 51 FamGKG - der 12fache Betrag der begehrten Anpassung - hier 700 EUR - maßgeblich, so dass der Verfahrenswert antragsgemäß auf 8.400 EUR festzusetzen ist. Umstände, die im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung eine höhere oder niedrigere Verfahrenswertfestsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
3. Eine Kostenentscheidung sowie eine Festsetzung des Verfahrenswertes sind nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 7435310 |
FamRZ 2014, 1805 |