Mit Schriftsatz vom 14.2.2011, der am 15.2.2011 bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des AG einging, erteilte die Gläubigerin wegen einer Hauptforderung von 5.000,00 EUR zuzüglich Kosten einen Zwangsvollstreckungsauftrag. Zugrunde lag ein Vergleich vor dem LG Lübeck, der im Termin am 27.1.2011 geschlossen worden und den Schuldnern am 8.2.2011 zugestellt worden war.
Mit Schriftsatz vom 15.2.2011 teilte die Gläubigerin mit, die Schuldner hätten mit Wertstellung 12.2.2011 einen Betrag von 5.000,00 EUR auf ihr Konto überwiesen. Der entsprechende Kontoauszug stamme vom 11.2.2011 und sei ihr erst heute per Post zugegangen. Insoweit wurde die Forderungsaufstellung aktualisiert und nur noch um Vollstreckung des Restbetrages gebeten.
Unter dem 20.2.2011 wies der zuständige Obergerichtsvollzieher den Auftrag zurück, weil die entstandenen Kosten nicht notwendig i.S.d. § 788 ZPO seien. Die Zahlung sei bereits vor Erteilung des Vollstreckungsauftrages erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 24.2.2011 ließ die Gläubigerin Erinnerung mit dem Ziel einlegen, den Obergerichtsvollzieher anzuweisen, die Kosten der Zwangsvollstreckung (257,90 EUR) einschließlich der von ihm berechneten 15,50 EUR i.S.d. Auftrages vom 14.2.2011 beizutreiben. Nach dem Vergleich sei der Betrag von 5.000,00 EUR fällig gewesen, wenn nicht der Rücktritt bis zum 3.2.2011 erfolge. Eine Zustellung des Titels sei für die Fälligkeit der Forderung nicht erforderlich gewesen. Sie habe unter dem 3.2.2011 den Anwälten der Schuldner schriftsätzlich mitgeteilt, auf einen Rücktritt zu verzichten und einem Zahlungseingang bis zum 10.2.2011 (Freitag) entgegen zu sehen. Eine Wochenfrist für einen sofort fälligen Betrag sei mehr als angemessen. Bei Auftragserteilung hätten sich die Schuldner im Verzug befunden.
Die Vollstreckungsrichterin hat die Erinnerung mit Beschl. v. 9.5.2011 zurückgewiesen. Die Kosten seien nicht notwendig i.S.d. § 788 ZPO gewesen. Die gesetzte Zahlungsfrist sei zu kurz gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen, der der Gläubigerin am 11.5.2011 zugestellt worden ist.
Mit ihrer am 25.5.2011 eingegangenen (sofortigen) Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Ansinnen weiter. Es habe für die gut situierten Schuldner kein Problem darstellen dürfen, den Betrag von 5.000,00 EUR bereitzustellen. Der Betrag sei sofort fällig gewesen, die Setzung einer Nachfrist sei nur aus Kulanzgründen erfolgt. Ein Eingang des Betrages bis zur gesetzten Frist sei nicht zu verzeichnen gewesen.
Die nach § 793 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde, der das Vollstreckungsgericht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.