Die hälftige Festsetzung der den Beklagten durch die Beauftragung des gemeinsamen Rechtsanwalts entstandenen Kosten zugunsten des Beklagten zu 1) durch die Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden.
1. Da der Beklagte zu 1) im vorliegenden Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, ist durch seinen Tod keine Unterbrechung des Rechtsstreits und des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens, das von der Prozessvollmacht umfasst wird (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 81 Rn 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 81 Rn 8), nach § 239 Abs. 1 ZPO eingetreten (§ 246 Abs. 1, Hs. 1 ZPO). Demzufolge hat das LG zutreffend eine Kostengrundentscheidung und einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Beklagten zu 1) erlassen. Prozesspartei wird nämlich im Falle des Todes einer Partei deren Rechtsnachfolger, auch wenn der Prozess auf den Namen der verstorbenen Partei geführt wird (BGHZ 121, 263 = NJW 1993, 1654; Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rn 2b).
2. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenpartei wurde entgegen der Auffassung des Klägers wirksam für den Beklagten zu 1) gestellt. Dies gilt unabhängig davon, dass beantragt worden ist, die "erstattungsfähigen Kosten ... auszugleichen". Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Antrag auslegungsbedürftig sei, spricht alles für eine Antragstellung zugunsten des Beklagten zu 1), nachdem aus der Kostengrundentscheidung ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, selbst zu tragen hat.
3. Im Ausgangspunkt grundsätzlich zutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass nur solche Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig sind, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird. Wenn etwa Streitgenossen in einem Prozess, in welchem einer von ihnen obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, kann der obsiegende Streitgenosse nach der Rspr. des BGH und des Senats grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Prozessgegner erstattet verlangen. Eine dauerhafte Vermögensbelastung tritt nämlich nur insoweit ein, als eine Partei Kosten tatsächlich bezahlen muss oder im Falle einer Zahlung über ihren Anteil hinaus von ihrem Streitgenossen den ihr zustehenden Ausgleich etwa wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten kann (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17.7.2003 – I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507 u. Beschl. v. 5.7.2005 – VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Senat JurBüro 1994, 222 = MDR 1993, 804; MDR 1994, 215 u. MDR 1995, 856). Selbst wenn ein Streitgenosse im Innenverhältnis aufgrund einer Vereinbarung die volle Kostenhaftung übernommen hat, begründet dies keinen seine Beteiligung am Rechtsstreit übersteigenden Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Prozessgegner (BGH NJW-RR 2006, 1508; Senat MDR 1995, 856; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 1008 Rn 294).
4. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn ein Streitgenosse ganz oder teilweise obsiegt, der im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der gemeinsamen Anwaltskosten verpflichtet ist. Diesem kann eine anteilige Kostenerstattung nicht versagt werden, wenn eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten ergangen ist. Die auf Seiten der Prozessgegner im Innenverhältnis bestehenden Vereinbarungen und Regelungen dürfen sich zwar nicht zum Nachteil des Erstattungspflichtigen auswirken, er darf hierdurch aber auch nicht bevorteilt werden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., VV 1008 Rn 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 684).
a) Wenn also, wie im vorliegenden Fall, aufgrund eines Verkehrsunfalls der Fahrer/Halter eines beteiligten Kraftfahrzeugs und die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung verklagt werden und im Rechtsstreit der Fahrer/Halter obsiegt, während die Haftpflichtversicherung verurteilt wird, kann der obsiegende Streitgenosse, zu dessen Gunsten eine entsprechende Kostengrundentscheidung ergangen ist, bei gleicher Beteiligung die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Anwalts gegen den Erstattungspflichtigen festsetzen lassen, obwohl im Innenverhältnis letztlich die Haftpflichtversicherung diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart JurBüro 1990, 625, 626). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch knüpft nämlich nicht an das Auftragsverhältnis der Parteien zu ihrem Prozessbevollmächtigten an, sondern er folgt allein aus dem Prozessrechtsverhältnis und wird dem Grunde nach bestimmt durch die Kostengrundentscheidung oder die Kostenregelung in einem Vergleich (OLG Köln NJW 1991, 3156). Das materiell-rechtliche Innenverhältnis zwischen Streitgenossen muss dabei grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Frage, ob die erstattungsberechtigte Partei die geltend gemachten Gebühren ihrem Anwalt im Innenverhältnis tatsächlich schuldet: BGH NJW-RR 2007, 422; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O.). Wie eine n...