Leitsatz (amtlich)
Wenn auf Grund eines Verkehrsunfalls der Fahrer und/oder der Halter eines beteiligten Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung verklagt werden und in diesem Rechtsstreit nur der Fahrer und/oder Halter obsiegt, während die Haftpflichtversicherung unterliegt, kann der obsiegende Streitgenosse, zu dessen Gunsten eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Anteil der Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts gegen den Erstattungspflichtigen festsetzen lassen und zwar unabhängig davon, ob im Innenverhältnis die Haftpflichtversicherung diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.1990 - 8 W 140/89, JurBüro 1990, 625 - und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.1.1994 - 13 W 225/93, JurBüro 1994, 684).
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1-2, § 100
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 23.04.2012; Aktenzeichen 17 O 22603/10) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert der Beschwerde beträgt 404,12 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage vom 23.11.2010, die gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und die Beklagte zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer gerichtet war, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Beklagten sind von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3.2.2012 die Klage gegen den am 19.1.2011 verstorbenen Beklagten zu 1) zurückgenommen. Gegen die Beklagte zu 2) hat das LG München I am 22.2.2012 ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil erlassen. Unter der Ziff. 2. dieses Urteils sind dem Kläger antragsgemäß die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) auferlegt worden.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 23.4.2012 die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei hiernach zu erstattenden Kosten auf 404,12 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Beklagten zu 1) seien keine Kosten entstanden, da nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) der Versicherte die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen habe, der auch berechtigt sei, im Namen des Versicherten einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 1), sich an den durch dessen Einschaltung ausgelösten Kosten zu beteiligen, bestehe nicht. Selbst wenn der Beklagte zu 1) einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hätte, stünde ihm kein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten zu. Bei den gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagtenpartei handle es sich also um solche der Beklagten zu 2). Demgemäß sei vom Prozessbevollmächtigten der Beklagtenpartei auch ein "Kostenausgleichsantrag" gestellt worden, der sich somit nur auf die Beklagte zu 2) beziehen könne.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).
Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die hälftige Festsetzung der den Beklagten durch die Beauftragung des gemeinsamen Rechtsanwalts entstandenen Kosten zugunsten des Beklagten zu 1) durch die Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden.
1. Da der Bekagte zu 1) im vorliegenden Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, ist durch seinen Tod keine Unterbrechung des Rechtsstreits und des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens, das von der Prozessvollmacht umfasst wird (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 81 Rz. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 81 Rz. 8), nach § 239 Abs. 1 ZPO eingetreten (§ 246 Abs. 1, Halbs. 1 ZPO). Demzufolge hat das LG zutreffend eine Kostengrundentscheidung und einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Beklagten zu 1) erlassen. Prozesspartei wird nämlich im Falle des Todes einer Partei deren Rechtsnachfolger, auch wenn der Prozess auf den Namen der verstorbenen Partei geführt wird (BGHZ 121, 263 = NJW 1993, 1654; Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rz. 2b).
2. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenpartei vom 28.2.2012 wurde entgegen der Auffassung des Klägers wirksam für den Beklagten zu 1) gestellt. Dies gilt unabhängig davon, dass beantragt worden ist, die "erstattungsfähigen Kosten ... auszugleichen". Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Antrag auslegungsbedürftig sei, spricht alles für eine Antragstellung zugunsten des Beklagten zu 1), nachdem aus der Kostengrundentscheidung ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, selbst zu tragen hat.
3. Im Ausgangspunkt grundsätzlich zutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass nur solche Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig sind, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird. Wenn etwa Streitgenossen in einem Prozess, in welchem einer von ihnen obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, von einem gemeinsamen Prozessbevo...