Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 09.02.2018 - 2 O 475/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten je zu 1/2 zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr bei einem Verkehrsunfall am ... 2012 entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) war Fahrer, die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten PKW. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen gegenüber der Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben und hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits unter anderem bestimmt, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen hat sowie 34 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Die Beklagten haben insgesamt Kosten in Höhe von 1.301,62 EUR zur Festsetzung angemeldet. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht - Rechtspfleger - von dem Kläger von der Klägerin zu erstattende Kosten n Höhe von 650,81 EUR gegenüber der dem Beklagten zu 1) und in Höhe von 101,65 EUR gegenüber dem Beklagten zu 2) festgesetzt, wobei dieser Betrag ermittelt worden ist aus der Differenz der von dem Beklagten zu 2) an die Klägerin und von dieser an den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten.
Diese Festsetzung greifen die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.03.2018 an, mit der sie die Festsetzung des in ihrem Antrag genannten Gesamtbetrages begehren. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.05.2018 nicht abgeholfen, sondern sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO. Sie bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg.
1. Das Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeinstanz ist perplex, indem sie geltend machen, der Rechtsbehelf sei darauf gerichtet, eine Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten zu 1) zu erreichen in Höhe von 1.301,62 EUR und zugleich vortragen lassen, die Beklagte zu 2) habe Anspruch auf vollständige Erstattung des ihm Rahmen der ihr gegenüber dem Beklagten zu 1) obliegenden Kostentragungspflicht zu zahlenden Betrages. Eine Festsetzung der in Höhe von 1.301,62 EUR angemeldeten Kosten zu Gunsten des Beklagten zu 1) und zugleich zu Gunsten der Beklagten zu 2) führte zu einer Verdoppelung des zur Festsetzung angemeldeten Betrages und scheidet bereits deshalb aus.
2. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt aber auch bei isolierter Betrachtung der zu Gunsten bei der Beklagten festzusetzenden Kosten nicht in Betracht.
a) Der Beklagte zu 1) kann eine weitere Festsetzung außergerichtlicher Kosten nicht erreichen. Als notwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03 zitiert nach juris). Notwendig sind regelmäßig nur diejenigen Kosten, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird, die sie tatsächlich bezahlen muss (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; vom 05.072.2005 - VIII ZB 140/04; jeweils zitiert nach juris). Auch wenn der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin vollständig obsiegt hat, kann er ihr gegenüber nicht die vollen Kosten der Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten liquidieren, denn diese sind auch durch den gegenüber der Beklagten zu 2) geführten Rechtsstreit entstanden (vergleiche BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; zitiert nach juris). Vielmehr kann er Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils ersetzt verlangen, denn dies ist der Betrag, mit dem sein Vermögen tatsächlich belastet wird (BGH, Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; jeweils zitiert nach juris).
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten von vornherein jeweils einen eigenen Anwalt hätten beauftragen können. Das Kostenrecht ist, insbesondere in den §§ 91, 92 und 100 ZPO, geprägt von dem Grundsatz, dass eine obsiegende Partei nicht mit Kosten belastet werden soll und dass die unterliegende Partei die entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Bereicherung einer Partei auf Kosten des Gegners lässt das Kostenrecht nicht zu, hypothetische Vorteile sind nicht maßgebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tatsächlich aus der Prozessführung entstandenen Kosten ankommt (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; jeweils zitiert nach juris).
b) Auch die Beklagte zu 2) kann eine höhere a...