Wenn aufgrund eines Verkehrsunfalls der Fahrer und/oder der Halter eines beteiligten Kfz und dessen Haftpflichtversicherer verklagt werden und in diesem Rechtsstreit nur der Fahrer und/oder Halter obsiegt, während der Haftpflichtversicherer unterliegt, kann der obsiegende Streitgenosse, zu dessen Gunsten eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Anteil der Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts gegen den Erstattungspflichtigen festsetzen lassen und zwar unabhängig davon, ob im Innenverhältnis der Haftpflichtversicherer diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.1990 – 8 W 140/89, JurBüro 1990, 625 u. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.1.1994 – 13 W 225/93, JurBüro 1994, 684).

OLG München, Beschl. v. 5.12.2012 – 11 W 1790/12

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