Für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach § 796c ZPO erhält der Notar eine halbe Gebühr (§ 148a Abs. 1 S. 1 KostO). Der Geschäftswert bestimmt sich nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sind (§ 148a Abs. 2 KostO).
Neben der Gebühr für das Verfahren erhält der Notar eine weitere halbe Gebühr nach § 133 KostO für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 148a Abs. 1 S. 2 KostO). Der Geschäftswert bestimmt sich gleichfalls nach dem Betrag des zu vollstreckenden Anspruchs.
Fallen Auslagen an (z.B. Zustellungskosten), sind diese nach §§ 136, 137 KostO gesondert einzuziehen.
Sind die Parteien anwaltlich vertreten, verdient der Anwalt für das Verfahren nach § 796c ZPO die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV, so dass auch hier eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) bzw. 0,8-Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Auftragserledigung (Nr. 3101 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) verdient werden können, wenn tatsächlich ein Termin stattgefunden hat. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass Nrn. 3309, 3310 VV Anwendung finden, ist dem aus den gleichen Gründen wie bei dem Verfahren nach § 796b ZPO entgegenzutreten. Auch das Verfahren nach § 796c ZPO ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren, weil der Vollstreckungstitel erst geschaffen werden soll.
Beispiel
Mit Zustimmung beider Parteien wird die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs wegen einer Forderung von 20.000,00 EUR durch den Notar beantragt. Vor dem Notar findet ein Termin statt, wegen der Antragstellung und der Zustimmung der Parteien hierzu. Nach der Vollstreckbarerklärung erteilt der Notar sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung.
Der Notar kann geltend machen:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, § 148a KostO (20.000,00 EUR) |
36,00 EUR |
2. |
0,5-Gebühr für Erteilung der Klausel, § 133 KostO (Wert: 20.000,00 EUR) |
36,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, § 151a KostO |
13,68 EUR |
|
Gesamt |
85,68 EUR |
Der Anwalt kann geltend machen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 20.000,00 EUR) |
839,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 20.000,00 EUR) |
775,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
310,65 EUR |
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Gesamt |
1.945,65 EUR |
Zukünftig sollen die Notarkosten in Nr. 23800 GNotKG-KostVerz. geregelt werden. Danach erhält der Notar für das Verfahren nach § 796c ZPO 60,00 EUR. Eine gesonderte Gebühr für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht mehr vorgesehen, da Nr. 23803 GNotKG-KostVerz. eine Gebührenpflicht nur vorsieht, wenn eine qualifizierte Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO zu erteilen ist.
Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg