1. Im Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe kann der Rechtspfleger die Beratungshilfe nicht auf eine bloße Beratung beschränken, da zu diesem Zeitpunkt mangels Beratung noch nicht feststehen kann, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein wird.
  2. Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung, die auf einer (nachprüfbaren) Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts beruht, ist vielmehr erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen.

AG Brühl, Beschl. v. 27.9.2011 - 85 II 673/11

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